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      • 17. Feb.

    Drohung einer Bank mit Kündigung des Girokontos rechtmäßig

    Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.02.2022 - 34 O 98/21 KfH - entschieden, dass eine Bank dem eigenen Kunden mit der Kündigung des Girokontos drohen darf, wenn der Kunde nicht auf seinen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Gebühren verzichtet.


    Der vorliegenden Entscheidung lag ein Rechtsstreit zwischen einer Bank und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zugrunde.


    Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.04.2021 (AZ. XI ZR 26/20), mit welchem der BGH die Erhöhung von Kontogebühren an die aktive Zustimmung der Kund:innen gekoppelt und die Berechnung von erhöhten Gebühren ohne vorherige Einholung dieser Zustimmung für rechtswidrig erachtet hatte, forderte ein Bankkunde von seiner Bank zu Unrecht erhobene Gebühren zurück. Daraufhin drohte die Bank dem Kunden wie auch ca. 7.000 anderen Kund:innen mit der Kündigung des eigenen Girokontos, wenn nicht auf die zu Unrecht erhobenen Gebühren verzichtet würde. Der betroffene Kunde wandte sich sodann an die Vebraucherzentrale Baden-Württemberg, welche hierin einen Wettbewerbsverstoß sah und die Unterlassung solcher Angebote verlangte.


    Dies sah die 15. Kammer des Stuttgarter Landgerichts nun anders und entschied, dass eine Bank grds. das Recht habe, ihren Kund:innen das Girokonto zu kündigen. Dass sie versuche, sich die Gebühren rückwirkend genehmigen zu lassen, sei "aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar und auch für den Laien erkennbar, objektiv nicht zu beanstanden." Dabei habe sie das Recht der Kund:innen nicht verschleiert und ihre Pflicht zur Gebührenerstattung nicht geleugnet.


    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nun angekündigt, gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen zu wollen.

    • Bankrecht
      • 25. Jan.

    LG Frankfurt a. M.: BaFin haftet nicht für Wirecard-Aktienverluste von Anlegern

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit mehreren Entscheidungen einen Anspruch von geschädigten Wirecard-Aktionären gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen der erlittenen Verluste bei der Wirecard-Pleite abgelehnt.


    Nachdem zunächst die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (mit Urteil vom 05.11.2021 - 2-08 O 98/21) die Klage eines geschädigten Wirecard-Aktionärs abgewiesen hatte, ist dieser Rechtauffassung nun auch die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20) gefolgt.


    Die Kläger hatten argumentiert, dass die BaFin die Marktmanipulationen von Wirecard hätte verhindern und die Öffentlichkeit besser informieren müssen. Die Behörde sei Hinweisen auf Gesetzesverstöße durch das Unternehmen nicht ausreichend nachgegangen.


    Dies sahen die Richter nun anders: das Gericht lehnte einen Amtshaftungsanspruch der jeweiligen Kläger mit der Begründung ab, dass die BaFin ihre Aufgaben nicht im Interesse einzelner Anleger wahrnehme. Es bestehe demnach kein Drittschutz. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG). Dieser bestimmt, dass die BaFin Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt.


    Die unterlegenen Kläger haben bereits angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Es bleibt insofern abzuwarten, wie sich die Obergerichte und der Bundesgerichtshof nzu dieser Rechtsfrage positionieren werden.

    • Bankrecht
      • 19. Nov. 2021

    LG Berlin: Negativzinsen für (Spar-) Einlagen auf Giro- und Tagesgeldkonten unzulässig

    Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 02.09.2021 (16 O 43/21) - soweit ersichtlich als erstes Gericht bundesweit - entschieden, dass die Beanspruchung von Verwahrentgelten (sog. "Negativzinsen") bei Zahlungsdienstverträgen (z. B. Giro- oder Tagesgeldkonten) den Verbraucher unangemessen benachteiligt und daher unzulässig ist.


    Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Zu seinen satzungsgemäßen Zielen gehört die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen und die Förderung des Verbraucherschutzes. Er wendete sich gegen verschiedene Kostenpositionen, die die Beklagte, eine Genossenschaftsbank, gemäß ihrem Verzeichnis "Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses, Entgeltinformationen, Änderung der Sonderbedingungen und aktuelle Datenschutzhinweise zum 1. August 2020" von ihren Kunden beansprucht. Er machte u. a. Unterlassungsansprüche geltend. Die Beklagte bietet u. a. Girokonten und Tagesgeldkonten für Privatkunden (Privatkonten) an. Für ihre Produkte fallen teilweise Kontoführungsgebühren an. Bei allen Kontomodellen sind Einlagen (Guthaben) bis 25.000,00 € kostenlos. Für überschießende Beträge erhebt die Beklagte ausweislich ihres o.g. Preisverzeichnisses jeweils Verwahrentgelte in Höhe von 0,50 % p.a. (bei Tagesgeldkonten ab 50.000,00 €). Die Klausel gilt für alle Verträge, die nach dem 01. August 2020 abgeschlossen wurden, für zuvor abgeschlossene Verträge nur bei individuell getroffenen Zusatzvereinbarungen.


    Das Landgericht Berlin entschied daraufhin, dass die streitgegenständlichen von der Beklagten verwendeten Klauseln unwirksam seien. Die Klage sei begründet, denn die Beanspruchung eines Verwahrentgeltes bei Zahlungsdiensteverträgen sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteilige dadurch den Verbraucher unangemessen.


    Nach Ansicht des Gerichts würden bei einem Girokonto Zahlungsdienste (wie z. B. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen) die Hauptleistungspflichten von Banken darstellen. Hierfür könnten Banken ohne weiteres ein Entgelt beanspruchen. Für Nebenpflichten, wie z. B. die Verwahrung von Guthaben, fehle jedoch eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Berechnung gesonderter Entgelte. Stattdessen seien auf unregelmäßige Verwahrverträge die Vorschriften zum Darlehen anzuwenden. Nach diesen Vorschriften zähle die Zinslast zu den Hauptleistungspflichten des Darlehensnehmers, hier der beklagten Bank und nicht zu den Pflichten des Kapitalgebers. Damit liefe die Klausel dem gesetzlichen Leitbild zuwider. Bei der Verwahrfunktion handele es sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die der Kunde annehmen kann oder nicht.


    Wörtlich führt die Kammer weiter aus:


    "Vorliegend überwiegt das Interessen der beklagten Bank daran, das überlassene Kapital nicht ohne Refinanzierungsmöglichkeit verwahren zu müssen, nicht das Interesse des Kunden, Liquidität auf seinem Girokonto vorzuhalten. Die Frage, ob und wie das überlassene Kapital gewinnbringend genutzt werden kann, fällt grundsätzlich in die Sphäre der Beklagten. Dasselbe gilt spiegelbildlich für die durch die Verwahrung verursachten (Betriebs)Kosten. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem heraus die Beklagte einen Teil ihres Geschäftsrisikos in Form eines Verwahrentgelts auf die Kunden abwälzen könnte. Sofern es sich um Altverträge handelt, realisiert sich das von der Beklagten zu tragende Geschäftsrisiko. Bei erst kürzlich geschlossenen Verträgen ging die Beklagte ein solches Risiko angesichts der bereits seit mehreren Jahren andauernden Niedrigzinsphase bewusst ein. Zudem besteht für die Beklagte die Möglichkeit, sich durch Kündigung von ihren Verpflichtungen zu lösen oder mit einem nachdrücklichen Hinweis auf diese Möglichkeit den Abschluss ergänzender Entgeltvereinbarungen durchzusetzen. Schließlich ist auch der Umstand nicht aus dem Blick zu verlieren, dass die EZB nicht für das gesamte bei ihr hinterlegte Kapital "Strafzahlungen" verlangt, sondern den Banken Freibeträge gewährt, wodurch sich der Nachteil für die Beklagte relativiert."

    • Bankrecht
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