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      • 24. Apr.

    "Der Spiegel" berichtet über unseren Erfolg beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat sich bundesweit nun erstmals ein Oberlandesgericht (OLG) intensiv mit Verlusten beim illegalen Online-Glücksspiel in Deutschland beschäftigt und Rückforderungsansprüche von Spielern gegen Online-Casino-Anbieter ausdrücklich bejaht.


    Hierüber berichtet aktuell "Der Spiegel" online unter https://www.spiegel.de/panorama/online-gluecksspiel-geld-zurueck-garantie-fuer-zocker-a-b84553fa-0032-4f28-ac6d-ebd585824ba1 und in seiner aktuellen Printausgabe 17/2022.

    Im Jahre 2017 hatte der Kläger bei einem Online-Casino-Anbieter aus Malta im Online-Casino insgesamt 11.758,50 € bei Online-Casino-Spielen ("Live-Roulette") verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.

    Nachdem der Online-Casino-Anbieter eine außergerichtliche Rückforderung abgelehnt hatte, verurteilte das Landgericht (LG) Gießen den Online-Casino-Anbieter auf die Klage des Spielers hin antragsgemäß. Es war seinerzeit das erste Urteil dieser Art bundesweit und schlug medial im Anschluss großen Wellen.

    Auf die anschließende Berufung des Online-Casino-Anbieters erließ das OLG Frankfurt am Main nun einen umfassenden Hinweisbeschluss und teilte mit, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des LG Gießen zurückzuweisen. Das Besondere daran ist, dass es sich bundesweit um die erste Entscheidung eines OLG dieser Art handelt.

    Zunächst erklärte sich das OLG für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar. Des Weiteren erkannte das Gericht dem geschädigten Spieler einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten gewesen sei. Der beklagte Anbieter verfügte über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine Malta-Lizenz sei ohne Belang. Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen im Internet verstoße auch nicht gegen Europarecht. Das Online-Casino könne sich auch nicht auf eine Art verwaltungsrechtliche "Duldung" ihres Glücksspielangebots berufen. Dem Rückforderungsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich der Spieler selbst ggfls. gesetzeswidrig verhalten hätte. Denn es sei bereits nicht erwiesen, dass der Spieler Kenntnis von der Illegalität der von ihm getätigten Online-Glücksspiele hatte. Dies habe das Online-Casino zu beweisen.


    In diesem Kontext führte das OLG zum Thema Kenntnis u. a. Folgendes aus:


    "Soweit ein Gesetzesverstoß des Leistenden in Rede steht, kann die Existenz der verschiedenartigsten Verbotsgesetze nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Vielmehr ist die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes festzustellen, soweit dieses nicht als allgemein bekannt angesehen werden darf.“"

    Weiter führt das OLG im vorgenannten Beschluss wie folgt aus:


    „Richtig ist zwar, dass der Kläger sich in einem Strafprozess nicht auf die Unkenntnis des § 285 StGB berufen könnte. § 285 StGB setzte aber unter Verweis auf § 284 StGB die Beteiligung an einem derart unerlaubten Glücksspiel voraus. Ob das Glücksspiel vorliegend „unerlaubt“ war, folgte aber aus § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2021, dessen Inhalt nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden kann. Auch wenn die Werbung für Online-Glücksspiele einen textlich dargestellten und/oder schnell gesprochenen Hinweis darauf zu enthalten pflegt, dass sich das Angebot nur an Spieler in Schleswig-Holstein richte, lässt sich daraus keine allgemeine Bekanntheit des generellen Verbots von Online-Glücksspielen außerhalb dieses Bundeslandes in Deutschland herleiten. Hinzu kommt, dass die in einem zur EU zählenden Staat ansässige Beklagte über eine örtliche Lizenz verfügte und sich mit ihrem deutschsprachigen Angebot an die potentiellen Kunden wandte, so dass sich auch deswegen das Fehlen einer notwendigen Lizenz in Deutschland nicht per se aufdrängen musste.“


    Abschließend konnte sich das OLG folgenden Seitenhieb gegen das Online-Casino nicht verkneifen:


    „Außerdem hat die Beklagte selbst über viele Druckseiten zur Rechtswidrigkeit des generellen Verbots von Online-Glücksspielen bzw. zu deren Legalität vorgetragen und die besondere Schwierigkeit der Rechtslage betont, gleichzeitig aber dem Kläger vorgeworfen, eine klare und einfach zu recherchierende Rechtslage leichtfertig nicht zur Kenntnis genommen zu haben. (…)


    Es ist auch in der rechtlichen Konsequenz des widersprüchlichen Tatsachenvortrags bemerkenswert, dass die Beklagte, die hochrangige Rechtsexperten mit der Klärung der Rechtsfrage beschäftigt hat, für sich als geschäftliche Anbieterin einer Leistung einen vermeidbaren Verbotsirrtum reklamieren will und es sogar als unzumutbar begreift, jede Spielteilnahme von registrierten Speilern weltweit auf eine Übereinstimmung mit den nationalen Besonderheiten der Glücksspielregulierung zu überprüfen, gleichzeitig bei dem nicht rechtlich beratenen privaten Kunden die Kenntnis der Rechtslage voraussetzt bzw. deren Nichtkenntnis für leichtfertig erachtet.“


    Diese Entscheidung ist sehr zu begrüssen.

    • Online-Glücksspiel
      • 31. März

    Kein Anspruch auf Gewinnauszahlung, wenn Online-Casino keine deutsche Lizenz besitzt

    Mit einem aktuellen Urteil vom 10.02.2022 - Az: 8 O 90/21 - hat das Landgericht Frankenthal für einen Paukenschlag gesorgt: Es hat geurteilt, dass ein Spieler aus Deutschland, der in einem in Malta ansässigen Online-Casino Gewinne erzielt, hierauf keinen einklagbaren Anspruch hat, wenn dieses Online-Casino nicht über eine nationale Lizenz zum Veranstalten und Vermitteln von Online-Glücksspielen in Deutschland verfügt.


    Was rechtlich richtig und konsequent ist, dürfte jedoch bei Verbrauchern sämtliche Alarmglocken angehen lassen.


    Ein Spieler aus dem Leiningerland hatte bei einem Online-Casino aus Malta ca. 40.000,00 € Gewinne im Online-Casino erzielt. Nachdem das Online-Casino die Auszahlung dieser Gewinne verweigert hatte, klagte der Spieler vor dem Landgericht Frankenthal auf Zahlung.


    Ohne Erfolg, wie die 8. Zivilkammer des LG Frankenthal nun entschied.


    Für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet bedarf es in Deutschland einer behördlichen Lizenz. Für Online-Casino-Spiele ist eine solche Lizenz erst seit dem 01.07.2021 zu erlangen. Vorher war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland ausnahmslos verboten. Infolge dessen sind sämtliche Spielverträge, welche ohne entsprechende Lizenz vollzogen werden, nichtig mit der Folge, dass verlorene Beträge zurückzuzahlen sind. Dies gilt konsequenterweise für beide Seiten, d. h. auch etwaige vom Spieler erzielte Gewinne sind zurückzuzahlen bzw. mit eigenen Verlusten zu verrechnen.


    Auch wenn die hiesige Entscheidung für den betroffenen Spieler unbefriedigend ist, ist sie im Ergebnis sehr zu begrüssen. Denn damit dürfte nun endgültig geklärt sein, dass es - anders als von einigen Gerichten fälschlicherweise angenommen und von Online-Casino-Vertretern gebetsmühlenartig vorgetragen wird - ein "Spiel ohne Risiko" auf Seiten des Spielers rechtlich und denklogisch nicht geben kann. Ein Spieler kann somit UNMÖGLICH „ohne jegliches Risiko“ am Online-Glücksspiel teilnehmen, denn die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Spielverträge trifft beide Vertragsparteien. Da beim Online-Glücksspiel am Ende aber bekanntlich meistens der Anbieter „gewinnt“ und eben nicht der Spieler, wird es im Ergebnis idR auf eine Rückzahlung von Verlusten des Spielers hinauslaufen. Im Übrigen steht es allen Online-Glücksspiel-Anbieter zu jeder Zeit frei, Gewinne ihrer Spieler zurückzufordern.


    Diese Rechtsauffassung hatte auch der 8. Zivilsenat des OLG Braunschweig mit Beschluss vom 03.12.2021 – 8 W 20/21 - bereits bestätigt.


    Nach Kenntnis des Autors wurde inzwischen Berufung bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken gegen die Entscheidung des LG Frankenthal eingelegt.

    • Online-Glücksspiel
      • 22. Feb.

    Online-Casino zur Rückzahlung sämtlicher Online-Glücksspiel-Verluste des Spielers verurteilt

    In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Amtsgericht Münster mit Urteil vom 23.02.2022 einen Online-Casino-Anbieter aus Malta zur Rückzahlung verspielter Beträge verurteilt.


    Klageforderung: 4.986,00 €.


    Im Jahre 2019 hatte der Kläger bei einem Online-Casino-Anbieter aus Malta im Online-Casino insgesamt 5.536,00 € bei Online-Casino-Spielen ("Slots") verloren und Auszahlungen iHv 550,00 € erhalten. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.


    Nachdem der Online-Casino-Anbieter eine außergerichtliche Rückforderung abgelehnt hatte, verurteilte das Amtsgericht den Online-Casino-Anbieter auf die Klage des Spielers hin antragsgemäß mit einem lesenswerten Urteil.


    Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar.


    Des Weiteren erkannte das Gericht dem geschädigten Spieler einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Der beklagte Anbieter verfügte über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine Malta-Lizenz ist ohne Belang.


    Dem Rückforderungsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich der Spieler selbst ggfls. gesetzeswidrig verhalten hätte. Denn zum einen sei es bereits nicht erwiesen, dass der Spieler Kenntnis von der Illegalität der von ihm getätigten Online-Glücksspiele hatte. Nach Ansicht des Gerichts sei es


    "jedenfalls plausibel, dass sich die Gesetzeslage einem nicht juristisch gebildeten Laien als unübersichtlich darstellt."


    Zum anderen könne das Vorliegen des subjektiven Elements aber dahinstehen, da die Kondiktionssperre teleologisch zu reduzieren sei:


    "Die Anwendung des Kondiktionsausschlusses des § 817 S. 2 BGB muss ausscheiden, wenn sie im Widerspruch zum Schutzzweck der Gesetzesnorm, gegen die verstoßen worden ist, steht (BeckOK BGB/Wendehorst, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 817 Rn. 23). Sinn und Zweck des zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führenden § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. ist die Unterbindung illegalen Glücksspiels zum Schutz der Spieler. Ausweislich des § 1 GlüStV a.F. sollen die Regelungen des GlüStV unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindern und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenwirken.


    Würde die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB eingreifen, könnten die Spieler ihre Einsätze nicht zurückverlangen. Die Spieleinsätze würden somit als Gewinne bei den Anbietern illegaler Glücksspiele verbleiben. Dieser Zustand würde insbesondere dem Zweck, der Ausbreitung eines Schwarzmarktes entgegenzuwirken, zuwiderlaufen. Trotz Nichtigkeit der Glücksspielverträge würde sich das illegale Anbieten von Online-Glücksspielen wirtschaftlich lohnen. Durch eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB würde dem Zweck des GlüStV zur Wirksamkeit verholfen: Wenn die Unternehmen zur Rückzahlung der Spieleinsätze verpflichtet sind, wird so der Anreiz zur Aufrechterhaltung der illegalen Angebote genommen."

    Damit ist das Gericht unserer Rechtsauffassung vollumfänglich gefolgt.


    • Online-Glücksspiel
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