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      • 15. Feb.

    Bundesgerichtshof lehnt hohe Schmerzensgeldforderungen beim Verkehrsunfall ab

    Mit Urteil vom 15.02.2022 - VI ZR 937/20 - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine der bis dato spannensten Rechtsfragen im Bereich der Verkehrsunfallschadenregulierung beantwortet.


    Inhaltlich ging es um die Frage, ob Schmerzengeldansprüche eines Geschädigten "taggenau berechnet" werden können oder nicht. Bereits im Jahre 2018 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main für einen Paukenschlag gesorgt, als es einem Geschädigten eines Verkehrsunfalls - anders als bis dahin üblich - ein taggenau bemessenes Schmerzensgeld zugesprochen hatte. Damit war der Weg frei für hohe Schmerzensgeldforderungen. Bis dato bediente man sich bei der Bezifferung von Schmerzensgeld nur vergleichbarer Entscheidungen anderer Gerichte. Dabei waren die Höhen der Schmerzensgeldansprüche in der Regel überschaubar.


    Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main sei die Methode der sog. "taggenauen Berechnung" des Schmerzensgeldes anzuwenden. Dabei bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes in einem ersten Rechenschritt (Stufe I) unabhängig von der konkreten Verletzung und den damit individuell einhergehenden Schmerzen aus der bloßen Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause, Dauerschaden) und der damit regelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind. Die Tagessätze werden ausgehend von bestimmten Prozentsätzen eines durchschnittlichen Einkommens angesetzt. In einem zweiten Rechenschritt (Stufe II) können von der zuvor "taggenau" errechneten Summe je nach Gestaltung und Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden. In einem dritten Rechenschritt (Stufe III) kann anschließend bei Dauerschäden und besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Schädigers das Schmerzensgeld erneut erhöht werden.


    Diese Rechtsprechung hatte das OLG Frankfurt am Main fortgeführt mit der Folge, dass nun der BGH in einem Revisionsverfahren hierüber zu entscheiden hatte.


    In dem Verfahren, welches nun vor dem BGH verhandelt worden ist, wurde der dortige Kläger bei einem Verkehrsunfall, bei welchem die Haftungsfrage unstreitig war, erheblich verletzt. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verbrachte er im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten insgesamt 500 Tage im Krankenhaus, u. a. musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Der Kläger ist seither zu mindestens 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.


    Das Landgericht Darmstadt hatte dem Kläger daraufhin in erster Instanz ein Schmerzensgeld von 100.000 € zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers hatte das OLG Frankfurt am Main das Schmerzensgeld auf insgesamt 200.000 € erhöht.


    Dieser Berechnungsmethode hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben und der Versicherungsbranche damit eine Menge Geld erspart:


    Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI.Zivilsenat des BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene "taggenaue Berechnung" des Schmerzensgeldes nicht gerecht. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht. So bleibt unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde. Gleiches gilt für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trägt der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht wird daher erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden haben.


    Eine ausführliche Begründung des BGH steht noch aus. Wir werden hierüber erneut berichten, wenn die Begründung vorliegt.


    • Verkehrsrecht
      • 20. Jan.

    Rechtstipp: Reparaturkosten trotz Totalschaden? Geschädigter muss 6-Monats-Frist nicht abwarten!

    Im Anschluss an einen Verkehrsunfall stellen Kfz-Sachverständige leider häufig fest, dass ein verunfalltes Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden ist. Das bedeutet, dass es aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten teurer wäre, das verunfallte Fahrzeug zu reparieren als wiederzubeschaffen (gemeint ist dabei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges in dem Zustand, in welchem das verunfallte Fahrzeug vor dem Unfall war). In diesem Fall muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung grds. nicht die Reaparaturkosten übernehmen.


    Dies gilt allerdings nicht immer:


    Liegen die ermittelten Bruttoreparaturkosten zwar unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, jedoch über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ist der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) berechtigt, das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instand setzen zu lassen und sodann eine Reparaturkostenrechnung vorzulegen. In diesem Fall besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Bruttoreparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, auch dann, wenn er das Fahrzeug unmittelbar im Anschluss an die Reparatur veräußert.


    Der Geschädigte hat zudem die Möglichkeit, das Fahrzeug ggf. durch eine Billigreparatur ohne Vorlage einer Reparaturkostenrechnung instand setzen zu lassen. In diesem Fall kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Nettoreparaturkosten verlangen, wenn er ggf. das im Rahmen einer Billigreparatur instandgesetzte und verkehrssichere Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiternutzt.


    Der Bundesgerichtshof führt hierzu bspw. im Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02 - wörtlich aus:


    "Der Geschädigte kann zum Ausgleich des Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich repariert und weiternutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.


    Weiter hat der BGH sogar entschieden, dass die fiktiven Reparaturkosten auch dann erstattungsfähig sind (im Nettobetrag), wenn der Geschädigte das Fahrzeug ggf. unrepariert mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiternutzt (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2006, Az: VI ZR 192/05).


    Und an dieser Stelle wenden viele Kfz-Haftpflichtversicherer ein, die vorgenannten 6 Monate erstmal abwarten zu wollen, um dann zu überpüfen, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich solange weitergenutzt hat.


    Dies erfolgt aber zu Unrecht!


    Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, Schadensersatzansprüche erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist geltend zu machen oder derart lange auf die Auszahlung zu warten, da es sich bei der 6-Monats-Frist nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es den Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar belastet, wenn er bei sofortiger Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern der Haftpflichtversicherer innerhalb der 6-Monats-Frist zahlt.


    • Verkehrsrecht
      • 2. Aug. 2021

    LG Stuttgart: Corona-Desinfektionskosten bei Reparatur vom Unfallverursacher zu tragen

    Urteil vom 21.07.2021


    Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat nun entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vor der Übergabe eines reparierten Fahrzeugs von der Werkstatt an ihn eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen erwarten kann und dass der Aufwand hierfür im Rahmen der Schadensbeseitigung erforderlich und von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu ersetzen ist.


    Man mag es in Pandemie-Zeiten kaum glauben, dass über so etwas gestritten wird, aber Kfz-Haftpflichtversicherungen haben bisher regelmäßig die Übernahme von sog. coronabedingten Desinfektionskosten abgelehnt. Dies dürfte nun ein Ende haben.


    Wörtlich entschied das Gericht u. a. wie folgt:


    "In Zeiten der Corona-Pandemie darf der Geschädigte eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen vor Abholung des Fahrzeugs erwarten. Unabhängig davon, ob ein nennenswertes Risiko einer Schmierinfektion über Kontaktflächen objektiv besteht, wäre es für den Geschädigten eine über die bloße Lästigkeit hinausgehende Beeinträchtigung, wenn er das Fahrzeug ohne solche Maßnahmen entgegennehmen müsste. Die Bestimmung der „Erforderlichkeit“ im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB hat auf die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch auf seine beschränkten Erkenntnismöglichkeiten Bedacht zu nehmen (BGH, Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27/73). Das eigene Fahrzeug ist ein Bereich der Privatsphäre, in dem die Empfindlichkeit hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse und möglicher Kontaminationen von außen besonders hoch ist. Der Geschädigte kann nicht abschätzen, wie viele ihm unbekannte Mitarbeiter der Werkstatt sich in dem Fahrzeug wie lange aufgehalten oder Reparaturmaßnahmen vorgenommen haben. Aus seiner subjektiven Perspektive eines medizinischen Laien lässt sich eine Infektionsgefahr nach Abholung des Fahrzeugs zumindest nicht ausschließen. Sein Sicherheitsgefühl, also sein subjektives Interesse, sich keinem vermeidbaren Infektionsrisiko auszusetzen, erscheint in der Pandemie mit Blick auf die möglichen schweren Folgen einer Erkrankung und der zum Teil unklaren Informationslage schützenswert. Der Geschädigte nutzt das Auto nach der Abholung dauerhaft, so dass es für ihn – anders als für die Werkstattmitarbeiter – auch keine angemessene Option ist, sich etwa durch Handschuhe oder eine Maske zu schützen. Der Geschädigte und Werkstattkunde darf deshalb in der Regel erwarten, dass ständig genutzte Kontaktflächen wie das Lenkrad, die Schalthebel und der Türgriff nach Fertigstellung der Reparatur desinfiziert werden."


    Diese Rechtsprechung ist zu begrüßen.


    • Verkehrsrecht
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