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      • 21. Jan.

    Außergerichtliche Kosten von Inkassounternehmen / Rechtsdienstleistern nach dem RDG erstattungsfähig

    In mehreren von unserer Kanzlei aktuell geführten Verfahren haben Instanzgerichte nun bestätigt, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierte Inkassounternehmen (Rechtsdienstleister) berechtigt sind, außergerichtlich umfassend zu beraten, bspw. die Schadensregulierung von Verkehrsunfällen zu betreiben und hierfür außergerichtliche Gebühren in Rechnung zu stellen.


    Hintergrund der Klageverfahren war die fehlerhafte Rechtsauffassung einiger Kfz-Haftpflichtversicherer, dass nach dem RDG registrierte Inkassounternehmen wie unsere Mandantschaft nicht berechtigt wären, für die Schadensregulierung von Verkehrsunfällen außergerichtliche Gebühren zu erheben.


    Dass die Kfz-Haftpflichtversicherer mit Ihrer Rechtsansicht falsch lagen, haben nun u. a. das Amtsgericht Bergisch Gladbach (Urteil vom 23.11.2021), das Amtsgericht Leverkusen (Urteil vom 17.01.2022) wie auch das Amtsgericht Recklinghausen (Urteil vom 17.01.2022) entschieden.

    Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass zur Tätigkeitsbreite von Inkassunternehmen nicht nur eine schlichte Mahn- und Betreibungstätigkeit unbestrittener oder titulierter Forderungen gehört, sondern dass solche Unhternehmen inzwischen auch hinsichtlich bestrittener fremder Forderungen umfassend beratend tätig werden können.


    Auch der Bundesgerichtshof hat bspw. in seiner Entscheidung vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 – entschieden, dass das Errechnen einer ortsüblichen Vergleichsmiete und sich daraus möglicherweise ergebene Rückforderungsansprüche aus zu viel gezahlten Mieten („wenigermiete.de“), welche der betroffene Mieter dann an das Portal abtritt, als durch die nach dem RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen gedeckt ist.


    Zwingende Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem RDG sind u. a. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des RDG, in denen Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestschadensumme von 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall. Damit ist sichergestellt, dass der Rechtsverkehr ausreichend geschützt ist.


    Es macht insofern keinen Unterschied, ob die außergerichtliche Tätigkeit durch eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein registriertes Inkassounternehmen geführt wird, solange keine höhere Vergütung berechnet wird, als auch ein Anwalt berechnet hätte.


    • Legal Tech
      • 12. Juli 2021

    BGH: Sammelklage-Inkasso zulässig

    Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20


    Der II. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 13.07.2021 entschieden, dass ein sogenanntes Sammelklage-Inkasso zulässig ist.


    Sachverhalt und Prozessverlauf:

    Die Klägerin, eine GmbH, ist als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) registriert. Auf einer von ihr betriebenen Webseite warb sie dafür, Ansprüche gegen die zwischenzeitlich insolvente Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Rückzahlung des Flugpreises gesammelt über sie geltend zu machen. Den Kunden sollten keine Kosten entstehen, die Klägerin im Erfolgsfall 35% der Nettoerlöse aus dem Forderungseinzug erhalten.


    Aus abgetretenem Recht hat die Klägerin Schadensersatzansprüche von insgesamt sieben Kunden gegen den ehemaligen Geschäftsleiter der Air Berlin eingeklagt, da er verspätet Insolvenzantrag gestellt habe. Die Kunden haben zwischen Mai und Juli 2017 Flüge bei Air Berlin gebucht und bezahlt, die aufgrund der Insolvenz nicht mehr durchgeführt wurden.


    Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin von ihrer Befugnis gedeckt ist, Inkassodienstleistungen zu erbringen. Vom Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG werden Geschäftsmodelle miterfasst, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch für das sogenannte Sammelklage-Inkasso, bei dem mehrere Forderungen gesammelt und gebündelt gerichtlich geltend gemacht werden.


    Weder dem Wortlaut noch der Systematik der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG lässt sich entnehmen, dass solche Inkassoformen keine zulässigen Rechtsdienstleistungen sind. Bei einer am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, orientierten Würdigung erfasst der Begriff der Inkassodienstleistung unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) auch Inkassomodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung von Forderungen abzielen, selbst wenn dazu eine Vielzahl von Einzelforderungen gebündelt werden.


    Der Klägerin ist ihre Tätigkeit auch nicht wegen der Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht nach § 4 RDG verboten. Ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.


    Da der Klägerin mit dem Sammelklage-Inkasso kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zur Last fiel, war die zwischen den Kunden von Air Berlin und der Klägerin vereinbarte Abtretung wirksam. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zum Bestehen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung nachgeholt werden können.


    Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof, Nr. 127/2021

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