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BGH: Casinospiele auf drueckglueck.com, wunderino.com und mrgreen.com in Deutschland nicht erlaubt

(Teil 1)


Mit zwei interessanten Entscheidungen, welchen medial keine Beachtung geschenkt worden ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den Bereich des illegalen Online-Glücksspiels aktuell wichtige Rechtfragen geklärt:


In einem ersten Verfahren, in welchem es um die Frage ging, ob ein Fernsehsender vor Ausstrahlung eines Werbespots eines Online-Glücksspiel-Anbieters prüfen müsste, ob dieser seine Dienste in Deutschland illegal anbietet oder nicht, hat der BGH bzgl. der Online-Glücksspiel-Anbieter "DrückGlück", "Wunderino" und "Mr.Green" u. a. Folgendes entschieden:


"Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Casino- und Automatenspielen auf den Internetseiten „www.onlinecasino-eu.com“, „www.drueckglueck.com“, „www.wunderino.com“ und „www.mrgreen.com“ um unerlaubte öffentliche Glücksspiele handelt, die nach § 5 Abs. 5 GlüStV 2012, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 nicht beworben werden dürfen.


[...]


Den Betreibern der genannten Internetseiten war und ist es nicht erlaubt, die dort angebotenen Glücksspiele in Deutschland zu veranstalten. Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2012, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 verboten. Bis zum 30. Juni 2021 war das Veranstalten von OnlineCasinospielen und virtuellen Automatenspielen im Internet verboten und auch nicht erlaubnisfähig (vgl. § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012). Seit dem 1. Juli 2021 dürfen im Internet Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele mit einer - an bestimmte Voraussetzungen geknüpften - Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde veranstaltet werden (§ 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021). Dass die Betreiber der Internetseiten „www.onlinecasino-eu.com“, „www.drueckglueck.com“, „www.wunderino.com“ und „www.mrgreen.com“ nunmehr Inhaber solcher Erlaubnisse sind, hat die Revision auch auf Nachfrage in der Revisionsverhandlung nicht geltend gemacht."


Gleichzeitig hat der BGH in demselben Verfahren klargestellt, dass die Duldung eines Online-Glücksspiel-Angebots nicht zu dessen Legalisierung führt. Wörtlich führt der BGH hierzu aus:


"Die Revision führt vergeblich an, das Angebot der Online-Casinospiele auf den vorgenannten Internetseiten könne nicht mehr als rechtswidrig angesehen werden, weil die Glücksspielbehörden gehalten seien, dagegen übergangsweise nicht mehr vorzugehen.


(1) Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben sich mit Umlaufbeschluss vom 8. September 2020 darauf verständigt, auch noch nach Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags 2021 bis zum Übergang der Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder bei der Ausübung des Ermessens, gegen welche Anbieter unerlaubten Glücksspiels vorgegangen wird, den Vollzug gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter zu konzentrieren, die sich absehbar auch der neuen Regelung entziehen wollen. Diese Absprache ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Belang.


[...]


(3) Durch den Umlaufbeschluss vom 8. September 2020 sind die unerlaubten Online-Angebote von Casino- und Automatenspielen nicht im Wege eines Verwaltungsakts legalisiert worden. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben sich lediglich auf ein koordiniertes Vorgehen in der Glücksspielaufsicht verständigt, ohne verbindlich vorzugeben, dass gegen bestimmte unerlaubte Glücksspielangebote nicht mehr vorgegangen werden soll."


Weiter hat der BGH ausgeführt, dass dem Fernsehsender eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage dahingehend, ob die ausgestrahlten Fernsehspots eine Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele darstellen, nicht zugemutet werden. Wörtlich führt der BGH hierzu aus:


"In diesem Zusammenhang kann es darauf ankommen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist [...].


Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die der Beklagten abzuverlangende Prüfung gestellt. [...]


Zur Feststellung eines solchen Rechtsverstoßes bedurfte es eingehender rechtlicher Überlegungen anhand einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen [...] Umstände, [...]. Eine solche aufwändige Überprüfung konnte der Beklagten mit Blick auf die Eigenverantwortung der werbenden Glücksspielunternehmen und die eingeschränkten Prüfungspflichten ihrer Tochterunternehmen als Rundfunkveranstalter nicht abverlangt werden. [...]"


Haben auch Sie Geld beim unerlaubten Online-Glücksspiel verloren und erst im Nachhinen von der Illegalität des Angebots erfahren? Dann melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen gerne!




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