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Gericht verurteilt "Platincasino" zur Erstattung aller Online Casino Verluste des Spielers

In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 27.05.2022 das "Platincasino" des Online-Casino-Anbieters Red Rhino Ltd. aus Malta zur Rückzahlung sämtlicher verspielter Beträge nebst Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers verurteilt.


In der Zeit von Juli bis September 2020 hatte der Kläger im "Platincasino" unter Berücksichtigung von Gewinnen insgesamt 27.750,00 € verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.


Nachdem der Online-Casino-Anbieter die klägerischen Ansprüche außergerichtlich abgelehnt hatte, verurteilte das Landgericht den Online-Casino-Anbieter auf die Klage des Klägers hin antragsgemäß mit einem deutlichen Urteil.


Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar. Die große Anzahl der Einsätze ändere nichts daran, dass der Kläger die Einsätze als Verbraucher getätigt habe. Eine Rechtswahlklausel in AGB zu Lasten des Klägers sei unangemessen.


Des Weiteren erkannte das Gericht dem Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Der beklagte Anbieter verfügte über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine Malta-Lizenz ist ohne Belang. Dieses Verbot sei auch europarechtskonform.


Dem Rückforderungsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich der Kläger selbst ggfls. gesetzeswidrig verhalten hätte. Denn es fehle in jedem Fall an den subjektiven Voraussetzungen, dass der Kläger vorsätzlich gesetzeswidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbotene leichtfertig verschlossen habe. Ihrer eigenen Darlegungs- und Beweislast sei das verklagte Online-Casino in diesem Kontext nicht hinreichend substantiiert nachgekommen.


Eine Vorlage zum EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sei schließlich auch nicht veranlasst.

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