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Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Bank bei telefonischer Weitergabe einer TAN

Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 10.06.2022 - 1 O 394/21 - entschieden, dass ein geschädigter Bankkunde keinen Anspruch auf eine Gutschrift gegen seine Bank hat, sofern eine nicht autorisierte Zahlung von seinem Konto erfolgt ist, wenn er zuvor eine eigene TAN im Rahmen eines Betrugsvorgangs telefonisch weitergegeben hat.


Zwischen dem klagenden Bankkunden und seiner Bank bestand ein Kontokorrentkonto mit der Möglichkeit der Nutzung von Online Banking. Dabei nutzt der Kläger das ChipTAN- und PushTAN-Verfahren. In der dazugehörigen Rahmenvereinbarung war zwischen den Parteien u. a. vereinbart, dass TAN nicht außerhalb des Online-Banking mündlich (z. B. per Telefon) weitergegeben werden dürfen.


Am 23.06.2021 wollte der Kläger seinen Online-Zugang nutzen. Dabei öffnete sich auf dem Computer des Klägers ein Fenster mit der Mitteilung, dass er sich bezüglich eines "S-Cert-Banking" Verfahrens legitimieren müsse. Dieses Fenster beinhaltete einen Link, welcher auf ein Formular zur Eingabe einer Adresse und Mobilfunknummer verwies. In dieses Formular gab der Kläger seinen Namen, Adresse und Telefonnummer ein. Ein Anruf eines Mitarbeiters der Beklagten wurde avisiert. In der Folge meldete sich ein vorgeblicher Mitarbeiter der Beklagten und teilte mit, er wolle bei der Legitimierung behilflich sein. Diese setze die Generierung einer TAN voraus. Eine TAN wurde seitens des Klägers über das PushTAN-Verfahren erstellt und an den Anrufer weitergegeben.


Am 24.06.2021 stellte der Kläger fest, dass eine Überweisung über 7.677,00 € von seinem Konto vorgenommen war zugunsten einer ihm unbekannten Frau. Ein gegen diese eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.


Nachdem außergerichtliche Bemühungen des Klägers erfolglos geblieben waren, verklagte er seine Bank vor dem Landgericht Saarbrücken auf Schadensersatz. Dies allerdings in der ersten Instanz vergeblich.


Nach Auffassung des Gerichts sei die Klage unbegründet.


Zwar habe ein Zahlungsdienstleister im Fall eines - wie vorliegend - nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gegen den Zahler keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Vielmehr sei er verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.


Dieser grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers sei aber durch die hilfsweise von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem korrespondierenden Schadensersatzanspruch gleicher Höhe erloschen. Ein Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat.


Dies war vorliegend der Fall:


Bezogen auf die Besonderheiten des Online-Bankings liege bei der telefonischen Weitergabe einer oder mehrerer TAN der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nahe. Insoweit sei die telefonische Weitergabe einer TAN nicht vergleichbar mit der Eingabe einer oder mehrerer TAN in eine gefälschte Eingabemaske, da sich die telefonische Weitergabe der TAN von dem üblichen Übermittlungsweg der TAN (Eingabe online) unterscheide. Zwar verbiete sich eine pauschale Bewertung. Maßstab sei aber, dass wenn sich jedem Zahlungsdienstenutzer in der entsprechenden Situation sowie dem betroffenen Zahlungsdienstenutzer ganz individuell geradezu aufdrängen musste, dass es sich nicht um einen regulären Vorgang handeln kann, grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe stelle sich das Verhalten des Klägers als grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus der zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvereinbarung dar.


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