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Keine 3-jährige Verjährungsfrist bei fehlender Kenntnis von der Illegalität von Online-Glücksspielen

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 19.10.2021 einen Online-Casino-Anbieter aus Malta zur Rückzahlung verspielter Beträge verurteilt und sich im Rahmen dessen erstmals zur Frage der Verjährung bei Verlusten beim illegalen Online-Glücksspiel geäußert.


Klageforderung: 6.985,00 €.


In den Jahren 2015 bis 2017 hatte der Kläger bei dem Online-Casino-Anbieter insgesamt 19.010,00 € bei Online-Casino-Spielen verloren. Dem gegenüber standen Auszahlungen i.H.v. 12.025,00 €. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.


Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen des Klägers erfolglos blieben, verurteilte das Landgericht Köln auf die 2020 erhobene Klage den Online-Glücksspiel-Anbieter nun antragsgemäß mit einem interessanten Urteil.


Bekanntlich ist das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten. Der beklagte Anbieter verfügt über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine Malta-Lizenz ist ohne Belang.


Laut Gericht könne sich der beklagte Anbieter auch nicht darauf berufen, dass die in Bezug auf Online-Glücksspiele als Totalverbot ohne Erlaubnismöglichkeit ausgestaltete Regelung europarechtswidrig sei und daher keine Anwendung finden könne. Eine Rückforderung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last falle.


Schließlich seien die Ansprüche des Klägers auch nicht verjährt, weil die Beklagte nicht darlegen und beweisen konnte, dass der Kläger früher Kenntnis von der Illegalität des Online-Glücksspiels gehabt habe. Hierfür würde insbesondere eine mehrjährige Spielzeit und TV-Werbung nicht ausreichen.

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