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King Billy Online Casino zur Rückzahlung aller Spielverluste verurteilt

In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Deggendorf mit Urteil vom 31.05.2022 das "King Billy Online Casino" des Online-Casino-Anbieters N1 Interactive Ltd. aus Malta zur Rückzahlung sämtlicher verspielter Beträge verurteilt.


Im Zeitraum von Mai bis November 2021 hatte die Klägerin im "King Billy Online Casino" unter Berücksichtigung von Gewinnen insgesamt 9.575,00 € verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht. Die Klägerin, welche vorher nur in Spielhallen verkehrt hatte, kam aufgrund des Corona Lockdowns mit Online-Glücksspielen in Berührung.


Nachdem die Klägerin Klage gegen das Online-Casino erhoben hatte, verurteilte das Landgericht den Online-Casino-Anbieter antragsgemäß mit einem lesenswerten Urteil.


Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar.


Des Weiteren erkannte das Gericht der Klägerin einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Der beklagte Anbieter verfügte über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine Malta-Lizenz ist ohne Belang.


Unschädlich war auch, dass die Klägerin Spielbeträge nach dem 01.07.2021 verloren hatte. Nach der Gesetzesfassung im Gültigkeitszeitraum nach dem 01.07.2021 sei gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV ein Erlaubnisvorbehalt angeordnet, nach dessen S. 2 das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet weiterhin verboten sei. Eine entsprechende Erlaubnis im maßgeblichen Zeitraum hatte das verklagte Online-Casino jedenfalls nicht.


Dem Rückforderungsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich die Klägerin selbst ggfls. gesetzeswidrig verhalten hätte. Denn zum einen habe das Online-Casino der Klägerin nicht nachweisen können, in subjektiver Hinsicht vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit leichtfertig verschlossen zu haben. Zum anderen sei das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Online-Glücksspiel nicht allgemein bekannt.


Im Übrigen sei der Kondiktionsausschluss auch teleologisch zu reduzieren.


Wörtlich führte das Gericht hierzu aus:


Die Regelungen des GlüStV sind (...) dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm, (...) in beiden hier relevanten Fassungen, verfolgt jedenfalls unter anderem den Zweck, illegales Glücksspiel zum Schutze der Spieler zu unterbinden.


Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben."

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