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LG Ellwangen verurteilt "Lottoland" zur Erstattung aller Online Casino Verluste des Spielers

In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 22.06.2022 das Online-Casino "Lottoland" aus Malta zur Rückzahlung sämtlicher Verluste des Spielers verurteilt.


In der Zeit von März 2019 bis März 2021 hatte der Kläger im Online-Casino bei "Lottoland" unter Berücksichtigung von Gewinnen insgesamt 29.796,53 € verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.


Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar.


Des Weiteren erkannte das Gericht dem Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Der beklagte Anbieter verfügte über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine Malta-Lizenz ist ohne Belang.


Dieses Verbot stehe auch im Einklang mit geltendem Europarecht.


Dem Rückforderungsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich der Kläger selbst ggfls. gesetzeswidrig verhalten hätte.


Wörtlich heißt es hierzu u. a.:


"Ob der Kläger gewusst hat, dass die von ihm getätigten Online-Glücksspiele nicht erlaubt waren, ist zwischen den Parteien streitig. Es erscheint dem Gericht jedenfalls plausibel, dass sich die Gesetzeslage einem nicht juristisch gebildeten Laien als unübersichtlich darstellt. Dafür sprechen auch die von beiden Parteien vorgetragenen - widersprüchlichen - Medienberichte zum Thema. Die Beklagte muss sich insoweit nicht zuletzt auch ihren eigenen rechtlichen Vortrag zurechnen lassen, wonach die Glücksspiele gerade nicht illegal, sondern gesetzlich zulässig seien. Im Rahmen einer komplexen Rechtslage kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Illegalität habe derart klar zutage gelegen, dass der Kläger sich dieser Einsicht mutwillig verschlossen habe."


Im Übrigen gebiete es der Sinn und Zweck der einschlägigen Normen, den Rückforderungsanspruch des Klägers nicht daran scheitern zu lassen.


"Sinn und Zweck des zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führenden § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. ist die Unterbindung illegalen Glücksspiels zum Schutz der Spieler. Ausweislich des § 1 GlüStV a.F. sollen die Regelungen des GlüStV unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindern und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenwirken.


Würde die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB eingreifen, könnten die Spieler ihre Einsätze nicht zurückverlangen. Die Spieleinsätze würden somit als Gewinne bei den Anbietern illegaler Glücksspiele verbleiben. Dieser Zustand würde insbesondere dem Zweck, der Ausbreitung eines Schwarzmarktes entgegenzuwirken, zuwiderlaufen. Trotz Nichtigkeit der Glücksspielverträge würde sich das illegale Anbieten von Online-Glücksspielen wirtschaftlich lohnen. (...)


Im Ergebnis würde der Ausschluss der Kondiktion für die Anbieter von illegalem Glücksspiel gerade einen Anreiz zur Fortsetzung des gesetzeswidrigen Handelns bilden. Zur Verwirklichung der Zwecke des GlüStV ist von einer teleologischen Reduktion des § 817 S. 2 BGB auszugehen.

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