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LG Kiel verurteilt Online-Casino aus Malta zur Rückzahlung an Spieler aus Schleswig-Holstein

In einem weiteren Verfahren hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 31.05.2022 einen Online-Casino-Anbieter aus Malta zur Rückzahlung sämtlicher verspielter Beträge nebst Übernahme der außergerichtlichen Kosten eines Spielers aus Schleswig-Holstein verurteilt.


In der Zeit von April bis August 2021, d. h. auch nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages, hatte der Kläger in einem Online-Casino eines Anbieters aus Malta unter Berücksichtigung von Gewinnen insgesamt 14.854,00 € verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.


Nachdem der Online-Casino-Anbieter die klägerischen Ansprüche außergerichtlich abgelehnt hatte, verurteilte das Landgericht den Online-Casino-Anbieter auf die Klage des Klägers hin antragsgemäß mit einem lesenswerten Urteil.


Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar. Insbesondere habe der Kläger als Verbraucher gehandelt.


Des Weiteren sprach das Gericht dem Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Der beklagte Anbieter verfügte über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine Malta-Lizenz helfe der Beklagten auch nicht weiter. Dies gelte auch für die Zeit ab dem 01.07.2021 im Rahmen des neuen Glücksspielstaatsvertrages, da das Online-Casino weiterhin nicht über eine entsprechende nationale Lizenz verfüge. Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen im Internet sei auch mit dem Europarecht vereinbar. Das Online-Casino könne sich auch nicht darauf berufen, dass in Deutschland keine Möglichkeit geschaffen wurde, eine Erlaubnis zu beantragen.

Dem Rückforderungsanspruch könne auch nicht § 817 S. 2 BGB entgegengehalten werden. Es könne dahinstehen, ob der Kläger sich selbst gesetzeswidrig verhalten habe. Denn diese Norm sei teleologisch zu reduzieren.


Wörtlich führte das Landgericht aus:


"Die Regelungen des GlüStV sollen gerade dem Schutz der Verbraucher dienen. Spieler sollen durch die Regelung mitunter vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels geschützt werden. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm, also das Internetverbot gem. § 4 Abs. 4 GlüStV, verfolgt jedenfalls u. a. den Zweck, illegales Glücksspiel zum Schutze der Spieler zu unterbinden. Der Gesetzgeber hat sich mit § 4 Abs. 4 GlüStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass es angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotential sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche nicht vertretbar erscheine, auch hier das Internet als Vertriebsweg zu eröffnen. (...) Ein Ausschluss der Rückforderung gem. § 817 S. 2 BGB würde die Anbieter von Online-Glücksspielen zum Weitermachen jedoch gerade ermutigen, denn sie könnten die erlangten Gelder (...) behalten. Es würde im Ergebnis eine "quasi"- Legalisierung erfolgen."

Zudem stehe dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB iV.m. § 4 Abs. 4 GlüstV bzw. § 284 StGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes zu.

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