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Online-Casino zur Rückzahlung sämtlicher Online-Glücksspiel-Verluste des Spielers verurteilt

In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Amtsgericht Münster mit Urteil vom 23.02.2022 einen Online-Casino-Anbieter aus Malta zur Rückzahlung verspielter Beträge verurteilt.


Klageforderung: 4.986,00 €.


Im Jahre 2019 hatte der Kläger bei einem Online-Casino-Anbieter aus Malta im Online-Casino insgesamt 5.536,00 € bei Online-Casino-Spielen ("Slots") verloren und Auszahlungen iHv 550,00 € erhalten. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.


Nachdem der Online-Casino-Anbieter eine außergerichtliche Rückforderung abgelehnt hatte, verurteilte das Amtsgericht den Online-Casino-Anbieter auf die Klage des Spielers hin antragsgemäß mit einem lesenswerten Urteil.


Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar.


Des Weiteren erkannte das Gericht dem geschädigten Spieler einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Der beklagte Anbieter verfügte über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine Malta-Lizenz ist ohne Belang.


Dem Rückforderungsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich der Spieler selbst ggfls. gesetzeswidrig verhalten hätte. Denn zum einen sei es bereits nicht erwiesen, dass der Spieler Kenntnis von der Illegalität der von ihm getätigten Online-Glücksspiele hatte. Nach Ansicht des Gerichts sei es


"jedenfalls plausibel, dass sich die Gesetzeslage einem nicht juristisch gebildeten Laien als unübersichtlich darstellt."


Zum anderen könne das Vorliegen des subjektiven Elements aber dahinstehen, da die Kondiktionssperre teleologisch zu reduzieren sei:


"Die Anwendung des Kondiktionsausschlusses des § 817 S. 2 BGB muss ausscheiden, wenn sie im Widerspruch zum Schutzzweck der Gesetzesnorm, gegen die verstoßen worden ist, steht (BeckOK BGB/Wendehorst, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 817 Rn. 23). Sinn und Zweck des zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führenden § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. ist die Unterbindung illegalen Glücksspiels zum Schutz der Spieler. Ausweislich des § 1 GlüStV a.F. sollen die Regelungen des GlüStV unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindern und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenwirken.


Würde die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB eingreifen, könnten die Spieler ihre Einsätze nicht zurückverlangen. Die Spieleinsätze würden somit als Gewinne bei den Anbietern illegaler Glücksspiele verbleiben. Dieser Zustand würde insbesondere dem Zweck, der Ausbreitung eines Schwarzmarktes entgegenzuwirken, zuwiderlaufen. Trotz Nichtigkeit der Glücksspielverträge würde sich das illegale Anbieten von Online-Glücksspielen wirtschaftlich lohnen. Durch eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB würde dem Zweck des GlüStV zur Wirksamkeit verholfen: Wenn die Unternehmen zur Rückzahlung der Spieleinsätze verpflichtet sind, wird so der Anreiz zur Aufrechterhaltung der illegalen Angebote genommen."

Damit ist das Gericht unserer Rechtsauffassung vollumfänglich gefolgt.


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