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Paukenschlag: Erstmals auch Sportwetten-Anbieter zur Rückzahlung von Verlusten verurteilt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt einen Online-Casino-und Sportwetten-Anbieter mit Urteil vom 19.07.2021 zur Rückzahlung verspielter Beträge.

Klageforderung: 38.713,08 €.


In den Jahren 2017 und 2018 hatte der aus Bayern stammende Kläger sowohl im Online-Casino (ca. 2/3) als auch bei Sportwetten (ca. 1/3) insgesamt 44.597,46 € verloren. Dem gegenüber standen Gewinne in Höhe von 5.884,38 €, woraus letztlich die Klageforderung resultierte.


Nachdem der Kläger den Anbieter außergerichtlich erfolglos zur Rückzahlung des verlorenen Differenzbetrages aufgefordert hatte, klagte der Kläger den Verlust ein.


Auf die darauf erhobene Klage verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth den Online-Casino-und Sportwetten-Anbieter nun antragsgemäß mit einem lesenswerten Urteil und sorgte dadurch für einen Paukenschlag. Es ist das erste Mal, dass ein Anbieter auch zur Rückzahlung von Sportwettenverlusten verurteilt wurde.


Nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag ist das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten. Dies gilt namentlich auch für Sportwetten.


Dem Anspruch des Klägers stand laut Auffassung des Gerichts auch nicht der Umstand entgegen, dass das Sportwetten-Angebot der Beklagten von verwaltungsrechtlicher Seite nicht geahndet bzw. geduldet werde. Denn dies ändert nichts daran, dass auch das Anbieten von Sportwetten ohne gültige Lizenz erfolgt.


Wörtlich heißt es hierzu u. a.:


"Unstreitig hatte die Beklagte keine Erlaubnis im Sinne von § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 GlüStV im fraglichen Zeitraum inne.


Damit war es ihr generell und von vorneherein verboten, die streitgegenständlichen Glücksspiele und auch Sportwetten anzubieten, und ein entsprechender Verstoß zieht die Nichtigkeitsfolge nach sich.


Hieran ändern die umfangreichen Ausführungen der Beklagten dazu, dass angeblich „aktive Duldungen" gewisser Behörden vorgelegen hätten; dass sie sich um eine Erlaubnis durchaus bemüht hätte; eine Erlaubnis ihr nach dem streitgegenständlichen Zeitraum auch erteilt worden sei; es beinahe auch zur Erlaubniserteilung gekommen sei, sodann aber das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht weiter durchgeführt worden sei; etc., nichts:


Nach klarer Gesetzeslage hätte die Beklagte schlicht und ergreifend so lange von der Durchführung ihres ohne Erlaubnis illegalen Angebotes absehen müssen, wie sie keine wirksame Erlaubnis innehatte."


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