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Netflix: unzulässige Beitragserhöhungen können zurückgefordert werden

Mit aktuellem Urteil vom 27.06.2023 hat das Amtsgericht Mitte entschieden, dass der US-Streamingdienst "Netflix" zu Unrecht seine Beiträge gegenüber dem Kläger erhöht hatte und diesen zur Rückzahlung dieser Beträge verurteilt.


Der Kläger, welcher seit 2015 Kunde von Netflix ist, zahlte zunächst - wie vereinbart - 8,99 € monatlich, um das Abonnement des Dienstes zu nutzen. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Nutzungsbedingungen von Netflix sehen u. a. vor, dass Netflix berechtigt sein soll, den Preis seines Abonnements "von Zeit zu Zeit nach billigem Ermessen" zu ändern. Alle Preisänderungen würden frühestens 30 Tage nach Bekanntgabe gelten. Dem Kunden stünde jederzeit die Möglichkeit zu, seine Mitgliedschaft zu kündigen, um zukünftige Belastungen zu vermeiden.


In der Foglezeit erhöhte Netflix die Beiträge sukzessive auf 12,99 € monatlich. Der Kläger zahlte die erhöhte Beträge und fordert nun mit seiner Klage die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beiträge.


Dem gab das Amtsgericht nun teilweise statt.


Nach Ansicht des Gerichts sei Netflix nicht berechtigt gewesen, die Preise für ihr Angebot stufenweise durch einseitige Erklärung zu erhöhen. Die Preiserhöhungen seien auch nicht zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden.


Die von Netflix verwendete Preisänderungsklausel sei unter Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil es an der Möglichkeit der Billigkeitskontrolle gem. der Regelung des § 315 Abs. 3 BGB fehle, die zugleich nicht abdingbar sei. Abweichendes würde sich auch nicht aus der Möglichkeit der Kündigung durch den Nutzer ergeben, da diese keinen angemessenen Ausgleich für die Unangemessenheit der Klausel biete. Es fehle zudem an einer Klarstellung, dass Netflix nicht nur dann von der Klausel Gebrauch macht, wenn sie nach Saldierung den Preis erhöhen kann, sondern dass bei Kostensenkungen die Priese ggf. zu ermäßigen sind.


Da die klägerischen Ansprüche aber teilweise verjährt waren (länger als 3 Jahre zurücklagen), konnte die Klage nur teilweise durchdringen.


Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung möglich.

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