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Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig

Das Landgericht Frankenthal hat mit Beschluss vom 28.06.2022 in einem Eilverfahren entschieden, dass Inkassounternehmen, sofern sie bei der Einziehung von Forderungen keinen Erfolg haben, dies nicht als „Zahlungsstörung“ an die Wirtschaftsauskunftei Schufa melden dürfen, wenn die einzuziehende Forderung vom vermeintlichen Schuldner bestritten worden ist. Werden die Daten trotzdem übermittelt, kann der vermeintliche Schuldner vom Inkassounternehmen verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.


Im konkreten Fall erhielt eine Frau aus Rheinland-Pfalz ein Schreiben eines Inkassounternehmens wegen einer Forderung in Höhe von rund 900 Euro. Die Frau wies die Forderung als nicht begründet zurück und hörte dann erst einmal nichts mehr von der Sache. Monate später erfuhr sie von einem negativen Schufa-Eintrag zu ihrer Person. Aufgrund dieses Eintrags wurde ihre Kreditkarte gesperrt, Kreditkartenzahlungen nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Sie wandte sich deshalb mit einem Eilantrag an das Landgericht.


Dies mit Erfolg. Das Landgericht hat nun das Inkassounternehmen dazu verpflichtet, die Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Wegen dieser Forderung darf künftig keine Meldung erfolgen. Nach der Datenschutzgrundverordnung sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nämlich nur gestattet, wenn dies zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich sei und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletze. Wer von solchen Einträgen betroffen sei und die Forderung bestreite, müsse deshalb das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Hiergegen sei vorliegend verstoßen worden, so die Kammer.


Gegen diese Entscheidung im Eilverfahren hat das Inkassounternehmen keinen Widerspruch eingelegt.



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