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Wer Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis betreibt, haftet auf Schadensersatz

Das Landgericht (LG) Hamburg hat mit Urteil vom 14.04.2023 - 326 O 123/20 - entschieden, dass auf Schadensersatz haftet, wer Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt.


Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Betreibens eines unerlaubten Bank- bzw. Einlagengeschäfts geltend. Die Klägerin schloss auf Empfehlung der Beklagten einen sog. Kauf-, Miet und Rückkaufvertrag über einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung ab. Das Investment sollte als Rückdeckung für eine (neue) betriebliche Altersvorsorge zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin dienen. Die Klägerin zahlte einmalig 20.800,00 € auf den Vertrag ein. Später stellte sich heraus, dass tatsächlich kein „Miteigentumsanteil“ an einer Wohnung erworben, sondern ein (unbesichertes) Nachrangdarlehen in Höhe des vereinbarten „Kaufpreises“ gewährt worden war. Hierfür hatte die Beklagte aber keine erforderliche Erlaubnis. Daher forderte die Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Beträge Zug um Zug gegen Abtretung der erworbenen Rechte.


Dieser Klage gab das LG Hamburg daraufhin statt.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 20.800,00 € Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus dem streitgegenständlichen Vertrag. Bei dem „Kauf-, Miet und Rückkaufvertrag“ über einen Miteigentumsanteil handele es sich um ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, welches ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betrieben wurde. Der Schutzzweck liege bei der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG darin, das Betreiben von Bankgeschäften und die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch hierfür ungeeignete Personen oder unzulänglich ausgestattete Unternehmen zu verhindern. Gegen dieses Schutzgesetz sei verstoßen worden, woraus sich ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge ergeben würde.

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