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EUGH: Schlussanträge zu "Tipico" (C-530/24) und "Bill 55" (C-683/24) (neu) terminiert

von Patrick Redell

Schlussanträge zu "Tipico" (C-530/24) und "Bill 55" (C-683/24) (neu) terminiert

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat einen neuen Termin für die Schlussanträge in der Rechtssache C-530/24 festgesetzt: Donnerstag, 19. März 2026

Zugleich hat er die Schlussanträge in der Rechtssache C-683/24 terminiert: Donnerstag, 23. April 2026

Rechtssache C-530/24 (Tipico)

In der Rechtssache C-530/24 war die Abgabe der Schlussanträge bereits für ein früheres Datum vorgesehen, wurde jedoch – inzwischen zum zweiten Mal – kurzfristig verschoben. Die Gründe für die Terminänderung sind nicht öffentlich bekannt, was im Verfahren vor dem EuGH keine Besonderheit darstellt. Die Rechtssache C-530/24 betrifft zentrale Fragen rund um das Thema Sportwetten – konkret im Zusammenhang mit dem Anbieter Tipico. Im Kern steht die Vereinbarkeit nationaler Vorgaben zur Regulierung und Durchsetzung des Sportwettenrechts mit den Grundfreiheiten des AEUV, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, im Raum.

Rechtssache C-683/24 ("Bill 55")

In der Rechtssache C-683/24 wurden nun die Schlussanträge final terminiert. Das Verfahren wurde am 16.10.2024 vom Handelsgericht Wien (Österreich) vorgelegt.

Das Verfahren berührt grundlegende Fragen des internationalen Privatrechts im Binnenmarkt, namentlich:

  • Gilt der gegenseitige Anerkennungs- und Vollstreckungsmechanismus der EuGVVO auch bei rechtlich umstrittenen Tätigkeiten wie Online-Glücksspiel?

  • Kann ein Mitgliedstaat – hier Malta – durch nationale Sonderregelungen (z. B. Bill 55) die Anwendung der EuGVVO im Glücksspielbereich faktisch aushebeln oder beschränken?

Diese Fragen sind von hoher praktischer Relevanz für Verbraucher, die in anderen Mitgliedstaaten ergangene Urteile gegen Glücksspielanbieter durchsetzen wollen, sowie für die Wirksamkeit des europäischen Rechtsrahmens zur gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen.

Die Schlussanträge des Generalanwalts werden erfahrungsgemäß eine wichtige Weichenstellung für die spätere Entscheidung des Gerichtshofs darstellen. Auch wenn der EuGH rechtlich nicht an die Anträge gebunden ist, folgt er ihnen in der Praxis häufig zumindest in der Grundtendenz. Entsprechend aufmerksam wird die Fachöffentlichkeit die Ausführungen des Generalanwalts verfolgen, insbesondere zu der Frage, welche unionsrechtlichen Maßstäbe an nationale Sportwettenregelungen und deren tatsächliche Durchsetzung anzulegen sind.

Wir halten Sie weiterhin über alle Entwicklungen in diesem Verfahren auf dem Laufenden.