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      • 21. Feb.

    Verjähren Ansprüche wegen illegalem Online-Glücksspiel erst nach 10 Jahren?

    Mit zwei Urteilen vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Käufern von vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagen, deren Anspruch nach § 826 BGB verjährt ist, ein Anspruch gegen den Hersteller aus § 852 Satz 1 BGB zusteht. Und das bis zu 10 Jahre nach Kauf.


    Über diese wichtige Entscheidung haben bereits die Presse und viele Kolleginnen und Kollegen umfassend berichtet. Was dabei aber unerwähnt geblieben ist, ist die Tatsache, dass die Ausführungen des BGH zum Anspruch des Geschädigten aus § 852 S. 1 BGB auch auf deliktische Ansprüche in anderen Rechtsbereichen übertragbar sind. So z. B auch im Bereich der Rückforderung von Verlusten beim illegalen Online-Glücksspiel.


    Rechtsgrundlagen von Klagen von Geschädigten im Bereich des illegalen Online-Glücksspiel sind neben bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen auch deliktische Ansprüche wegen Verletzung diverser Schutzgesetze und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der betroffenen Spieler.


    Nach Auffassung etlicher Instanzgerichte handelt es sich bei den einschlägigen Regelungen des GlüStV sowie bei § 284 StGB um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, gegen welche ein Online-Glücksspiel-Anbieter verstoßen hat, wenn er einem Spieler in Deutschland seine Online-Glücksspiele ohne nationale Lizenz anbietet, sodass ein schuldhafter Verstoß hiergegen entsprechende Schadensersatzansprüche des geschädigten Spielers begründen kann.


    Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dabei genügt es, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben.


    Dies trifft zunächst auf die einschlägigen Regelungen des GlüStV zu, da der Glücksspielstaatsvertrag u. a. das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken soll. Die Normen dienen somit auch dem Schutz des Einzelnen. Das Internetverbot des GlüStV dient zudem dazu, den Spieler vor den erheblichen Suchtgefahren durch Online-Glücksspiele zu schützen. Durch den Erlaubnisvorbehalt des GlüStV soll der Spieler ferner vor den Gefahren eines behördlich nicht kontrollierten Spiels geschützt werden. Der Erlaubnisvorbehalt stellt sicher, dass ein Spieler an einem öffentlichen Glücksspiel erst teilnehmen kann, wenn das Spiel den Regeln entspricht, die durch eine behördliche Kontrolle sichergestellt werden.


    Gleiches gilt für § 284 StGB, dessen Schutzgut nach der herrschenden Meinung die Gewährleistung einer manipulationsfreien Spielchance und der Schutz vor heimlicher Manipulation sind. Die Vorschrift bezweckt außerdem mittelbar den Schutz des Vermögens des Spielers. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Voraussetzung und Bedingung der personalen Entfaltung des Individuums.


    Nur weil Online-Glücksspiel-Anbieter gesetzeswidrig Online-Glückspiele in Deutschland anbieten, obwohl ihnen dies seinerzeit und teilweise auch heute noch gesetzlich untersagt war bzw. ist, konnten bzw. können geschädigte Verbraucher Geldbeträge setzen und verlieren. Hätten sich die Online-Glücksspiel-Anbieter an die für sie geltenden gesetzlichen Regeln gehalten, wäre geschädigten Spielern kein Schaden entstanden. Ein Spieler konnte aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages auch keine einklagbaren Gewinne erzielen, sodass auch die reine Gewinnchance als Vorstufe keinen Vermögenswert darstellen kann.


    Das Verhalten der Online-Glücksspiel-Anbieter im Verhältnis zu geschädigten Spielern ist objektiv auch als sittenwidrig zu qualifizieren, da es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben.


    Online-Glücksspiel-Anbieter, welche in Deutschland illegal Online-Glücksspiele-Angebote ohne nationale Lizenz anbieten, haben dies auf der Grundlage einer für ihr Unternehmen/ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse in Deutschland getan und den aus Deutschland heraus spielenden bzw. diese illegalen Online-Glücksspiel-Angebote nutzenden Verbraucher über die Illegalität ihrer eigenen Online-Glücksspiele in Deutschland bewusst und gewollt getäuscht. Damit haben sie womöglich in Kenntnis dessen, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden gar nicht oder nur unzureichend gegen sie vorgehen werden, Jahre bzw. Jahrzehntelang auf Kosten gutgläubiger Verbraucher hohe Geldbeträge eingenommen, bewusst geltendes Recht missachtet und Verbraucher zumindest mittelbar der Gefahr ausgesetzt, sich womöglich selbst strafbar machen zu können. Insofern kann eine Parallele zum Verhalten der schummelnden Autobauer im sog. Dieselskandal gezogen werden. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die die Online-Glücksspiele dieser Online-Glücksspiel-Anbieter in Deutschland gutgläubig nutzt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.


    Dabei darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass Online-Glücksspiel-Anbieter Verbrauchern, selbst solchen, welche sich bei ihnen haben sperren lassen, regelmäßig Bonusangebote in Höhe von mehreren hundert Euro zukommen lassen, um diese (wieder) zum Spielen zu animieren. Im Rahmen dessen wird teilweise bewusst die Situation ausgenutzt, dass viele betroffene Spieler nicht nur keine Kenntnis von der Illegalität der angebotenen Online-Glückspiele haben, sondern auch unter einer pathologischen Spielsucht leiden. Die Online-Glücksspiel-Anbieter machen sich dabei die Arglosigkeit und das Vertrauen der Spieler auf die Einhaltung der nationalen Gesetze durch die Online-Glücksspiel-Anbieter gezielt zunutze.


    Diese Entscheidungen werden auch durch die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Online-Glücksspiel-Anbieter getroffen. Diesen Vertretern war bewusst, dass ihr Handeln gewisse Schadensfolgen nach sich ziehen wird, die sie auch billigend in Kauf genommen haben.


    Auf ein etwaiges Mitverschulden des geschädigten Spielers kommt es hierbei nicht an, weil ein etwaiges Mitverschulden überhaupt unterstellt in seiner Schwere gegenüber der sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz ausgeführten Handlung des Täters zurücktritt.


    Für die vorgenannten deliktischen Ansprüche geschädigter Spieler gilt ebenso wie für einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch grds. die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren. Die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


    Obgleich ein geschädigter Spieler zum Zeitpunkt seiner Einsätze regelmäßig nicht postitiv weiß, dass das von ihm genutzten Online-Glücksspiel-Angebot in Deutschland nicht erlaubt ist, beginnt die regelmäßige Verjährung insofern grds. erst mit dessen Kenntnis hiervon am Endes desselben Jahres zu laufen. Bestrittene Hinweise in AGB, eine mehrjährige Spielzeit oder die Kenntnis der TV-Werbung genügen hierfür nach der Instanzenrechtsprechung nicht.


    Sollte im Einzelfall jedoch die regelmäßige Verjährungsfrist abgelaufen sein, kommt hinsichtlich der deliktischen Ansprüche nun § 852 BGB ins Spiel. § 852 BGB „verlängert“ einen bestehenden deliktischen Anspruch in die verjährte Zeit hinein. Der Anspruch aus § 852 BGB setzt voraus, dass der Ersatzpflichtige – wie hier - durch eine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Danach behält der Bereicherungsanspruch des § 852 BGB die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch und erfordert dieselben Voraussetzungen wie der weitergehende verjährte Schadensersatzanspruch. Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen.


    Diese Rechtauffassung hat der BGH nun bestätigt.



    • Online-Glücksspiel
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      • 15. Feb.

    Bundesgerichtshof lehnt hohe Schmerzensgeldforderungen beim Verkehrsunfall ab

    Mit Urteil vom 15.02.2022 - VI ZR 937/20 - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine der bis dato spannensten Rechtsfragen im Bereich der Verkehrsunfallschadenregulierung beantwortet.


    Inhaltlich ging es um die Frage, ob Schmerzengeldansprüche eines Geschädigten "taggenau berechnet" werden können oder nicht. Bereits im Jahre 2018 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main für einen Paukenschlag gesorgt, als es einem Geschädigten eines Verkehrsunfalls - anders als bis dahin üblich - ein taggenau bemessenes Schmerzensgeld zugesprochen hatte. Damit war der Weg frei für hohe Schmerzensgeldforderungen. Bis dato bediente man sich bei der Bezifferung von Schmerzensgeld nur vergleichbarer Entscheidungen anderer Gerichte. Dabei waren die Höhen der Schmerzensgeldansprüche in der Regel überschaubar.


    Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main sei die Methode der sog. "taggenauen Berechnung" des Schmerzensgeldes anzuwenden. Dabei bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes in einem ersten Rechenschritt (Stufe I) unabhängig von der konkreten Verletzung und den damit individuell einhergehenden Schmerzen aus der bloßen Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause, Dauerschaden) und der damit regelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind. Die Tagessätze werden ausgehend von bestimmten Prozentsätzen eines durchschnittlichen Einkommens angesetzt. In einem zweiten Rechenschritt (Stufe II) können von der zuvor "taggenau" errechneten Summe je nach Gestaltung und Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden. In einem dritten Rechenschritt (Stufe III) kann anschließend bei Dauerschäden und besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Schädigers das Schmerzensgeld erneut erhöht werden.


    Diese Rechtsprechung hatte das OLG Frankfurt am Main fortgeführt mit der Folge, dass nun der BGH in einem Revisionsverfahren hierüber zu entscheiden hatte.


    In dem Verfahren, welches nun vor dem BGH verhandelt worden ist, wurde der dortige Kläger bei einem Verkehrsunfall, bei welchem die Haftungsfrage unstreitig war, erheblich verletzt. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verbrachte er im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten insgesamt 500 Tage im Krankenhaus, u. a. musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Der Kläger ist seither zu mindestens 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.


    Das Landgericht Darmstadt hatte dem Kläger daraufhin in erster Instanz ein Schmerzensgeld von 100.000 € zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers hatte das OLG Frankfurt am Main das Schmerzensgeld auf insgesamt 200.000 € erhöht.


    Dieser Berechnungsmethode hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben und der Versicherungsbranche damit eine Menge Geld erspart:


    Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI.Zivilsenat des BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene "taggenaue Berechnung" des Schmerzensgeldes nicht gerecht. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht. So bleibt unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde. Gleiches gilt für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trägt der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht wird daher erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden haben.


    Eine ausführliche Begründung des BGH steht noch aus. Wir werden hierüber erneut berichten, wenn die Begründung vorliegt.


    • Verkehrsrecht
      • 20. Jan.

    Rechtstipp: Reparaturkosten trotz Totalschaden? Geschädigter muss 6-Monats-Frist nicht abwarten!

    Im Anschluss an einen Verkehrsunfall stellen Kfz-Sachverständige leider häufig fest, dass ein verunfalltes Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden ist. Das bedeutet, dass es aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten teurer wäre, das verunfallte Fahrzeug zu reparieren als wiederzubeschaffen (gemeint ist dabei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges in dem Zustand, in welchem das verunfallte Fahrzeug vor dem Unfall war). In diesem Fall muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung grds. nicht die Reaparaturkosten übernehmen.


    Dies gilt allerdings nicht immer:


    Liegen die ermittelten Bruttoreparaturkosten zwar unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, jedoch über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ist der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) berechtigt, das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instand setzen zu lassen und sodann eine Reparaturkostenrechnung vorzulegen. In diesem Fall besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Bruttoreparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, auch dann, wenn er das Fahrzeug unmittelbar im Anschluss an die Reparatur veräußert.


    Der Geschädigte hat zudem die Möglichkeit, das Fahrzeug ggf. durch eine Billigreparatur ohne Vorlage einer Reparaturkostenrechnung instand setzen zu lassen. In diesem Fall kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Nettoreparaturkosten verlangen, wenn er ggf. das im Rahmen einer Billigreparatur instandgesetzte und verkehrssichere Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiternutzt.


    Der Bundesgerichtshof führt hierzu bspw. im Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02 - wörtlich aus:


    "Der Geschädigte kann zum Ausgleich des Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich repariert und weiternutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.


    Weiter hat der BGH sogar entschieden, dass die fiktiven Reparaturkosten auch dann erstattungsfähig sind (im Nettobetrag), wenn der Geschädigte das Fahrzeug ggf. unrepariert mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiternutzt (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2006, Az: VI ZR 192/05).


    Und an dieser Stelle wenden viele Kfz-Haftpflichtversicherer ein, die vorgenannten 6 Monate erstmal abwarten zu wollen, um dann zu überpüfen, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich solange weitergenutzt hat.


    Dies erfolgt aber zu Unrecht!


    Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, Schadensersatzansprüche erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist geltend zu machen oder derart lange auf die Auszahlung zu warten, da es sich bei der 6-Monats-Frist nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es den Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar belastet, wenn er bei sofortiger Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern der Haftpflichtversicherer innerhalb der 6-Monats-Frist zahlt.


    • Verkehrsrecht
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