Diese Checkliste zeigt, wann und wie eine Löschung nach ca. 18 Monaten realistisch durchgesetzt werden kann.
1. Sachverhalt prüfen
☐ Liegt ein negativer SCHUFA-Eintrag vor?
☐ Ist die zugrunde liegende Forderung vollständig bezahlt?
☐ Seit wann ist die Forderung erledigt?
☐ Handelt es sich um einen einmaligen Vorgang oder gibt es weitere Einträge?
2. Zeitliche Voraussetzungen
☐ Zahlung erfolgte kurz nach Eintragung (idealerweise ≤ 100 Tage)
☐ Seit Erledigung sind mindestens 18 Monate vergangen
☐ Seitdem keine weiteren Zahlungsstörungen
3. Rechtliche Bewertung (DSGVO-Abwägung)
☐ Besteht noch ein berechtigtes Interesse der SCHUFA an der Speicherung?
☐ Überwiegt das Interesse des Betroffenen an Löschung und Datenminimierung?
☐ Ist die fortdauernde Speicherung noch verhältnismäßig?
4. Antrag auf Löschung vorbereiten
☐ Konkreter Bezug auf den erledigten Forderungsstatus
☐ Hinweis auf stabile finanzielle Situation seit Zahlung
☐ Berufung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
☐ Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung zur Einzelfallabwägung
5. Reaktion der SCHUFA auswerten
☐ Zustimmung → Löschung kontrollieren
☐ Ablehnung → rechtliche Begründung prüfen
☐ Pauschale Ablehnung → anwaltliche Durchsetzung prüfen
6. Optional: Weitere Ansprüche prüfen
☐ Anspruch auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
☐ Anspruch auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16, 17 DSGVO)
☐ Ggf. Schadensersatzansprüche (Art. 82 DSGVO)
7. Anwaltliche Unterstützung sinnvoll, wenn:
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die SCHUFA die Löschung ablehnt,
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die Bonität wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt ist,
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mehrere Einträge betroffen sind,
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eine strategische Gesamtlösung erforderlich ist.
Fazit
Die aktuelle BGH-Rechtsprechung eröffnet reale und rechtlich belastbare Chancen, negative SCHUFA-Einträge deutlich früher als nach drei Jahren löschen zu lassen. Gerade nach rund 18 Monaten lohnt sich eine sorgfältige rechtliche Prüfung.
