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BGH: Vorzeitige Löschung negativer SCHUFA-Einträge nach 18 Monaten möglich

von Patrick Redell

Am 18. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer wegweisenden Entscheidung die Rechtslage zur Löschung negativer SCHUFA-Einträge nach Begleichung von Forderungen klargestellt. Die Entscheidung bringt für Verbraucher eine deutliche Stärkung ihrer Datenschutz- und Bonitätsinteressen: Zwar besteht keine starre Pflicht zur sofortigen Löschung erledigter Einträge, doch eröffnet der BGH die Rechtsprechungspraxis, nach rund 18 Monaten eine vorzeitige Löschung zu realisieren, wenn kein überwiegendes berechtigtes Interesse der SCHUFA an einer längeren Speicherung besteht.

Hintergrund: Speicherung nach Erledigung einer Schuld

Private Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA Holding AG speichern negative Zahlungserfahrungen zum Zweck der Bonitätsbewertung. Diese Einträge wirken sich auf den persönlichen SCHUFA-Score aus und können sich beeinflussen, ob Verbraucher beispielsweise einen Mietvertrag abschließen oder einen Kredit erhalten.

Ohne gesetzlich festgelegte Fristen berufen sich Auskunfteien bislang auf einen „berechtigten Interessen-Abwägungsrahmen“ nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie auf interne Verhaltenskodizes, die eine Speicherdauer von bis zu drei Jahren vorsehen.

Das neue BGH-Prinzip: Einzelfall-Abwägung und 18 Monate

Der BGH hat bestätigt, dass eine pauschale Pflicht zur sofortigen Löschung erledigter negativer Einträge nicht besteht. Genauso deutlich stellte der Senat aber klar, dass bei erledigten Forderungen eine vorzeitige Löschung im Einzelfall rechtskonform möglich sein kann – insbesondere nach rund 18 Monaten. Entscheidender Maßstab ist dabei stets eine Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse der SCHUFA an der Datenverarbeitung und dem Recht des Betroffenen auf Datenminimierung und informationelle Selbstbestimmung.

Die sogenannte 18-Monats-Regelung ist dabei nicht bloß ein theoretischer Wert, sondern ein etablierter Praxisstandard: Wird eine Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Eintragung erledigt und treten keine weiteren negativen Merkmale hinzu, endet die Speicherung bereits nach 18 Monaten. Diese interne Praxis kann – gestützt auf die nunmehr vom BGH betonte Einzelfallabwägung – Grundlage für eine vorzeitige Löschung sein.

Was bedeutet das für Verbraucher praktisch?

1. Recht auf vorzeitige Löschung: Betroffene können gegenüber der SCHUFA stärker geltend machen, dass negative Einträge nach ca. 18 Monaten gelöscht werden sollen, insbesondere wenn die zugrundeliegende Forderung früh beglichen wurde und keine weiteren negativen Einträge vorliegen.

2. DSGVO-Abwägung maßgeblich: Die Entscheidung hebt hervor, dass nicht bloß starre Fristen, sondern die Interessenlage im Einzelfall maßgeblich ist – ein klarer Vorteil für Verbraucher, die ihre finanzielle Situation nachhaltig bereinigt haben.

3. Verbesserte Bonitätsperspektive: Durch vorzeitige Löschung können Verbraucher ihren SCHUFA-Score verbessern, was breite positive Effekte auf den Alltag hat – etwa bei Kreditverhandlungen, Mobilfunkverträgen oder Mietverträgen.

Fazit: Positives Signal für den Verbraucherschutz

Die Entscheidung des BGH markiert einen wichtigen Schritt hin zu faireren Datenverarbeitungsstandards im Kreditwesen. Sie anerkennt die legitimen Interessen der Wirtschaftsauskunfteien, setzt diese aber in ein verhältnismäßiges Verhältnis zum Schutz von Verbraucherdaten und eröffnet gleichzeitig klare Perspektiven für Verbraucher auf vorzeitige Löschung erledigter negativer Einträge – insbesondere nach 18 Monaten.

Für Betroffene lohnt es sich, die Möglichkeit einer Löschung im Einzelfall aktiv einzufordern – beispielsweise durch entsprechende Anträge und unter Berufung auf die datenschutzrechtlichen Grundsätze der DSGVO.