Der Bundesgerichtshof hat am 17. September 2026 in zwei Verfahren verhandelt, die für die Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel erhebliche Bedeutung haben können. Im Mittelpunkt standen zum einen die Voraussetzungen und die Verjährung von Rückforderungsansprüchen, zum anderen die Frage, ob vorübergehende Spielteilnahmen aus dem Ausland der Anwendung des deutschen Glücksspielrechts entgegenstehen.
Betroffen sind die Verfahren I ZR 216/25 und I ZR 78/25.
Noch sind keine Urteile verkündet worden. Auch konkrete Verkündungstermine stehen derzeit nicht fest. Die mündlichen Hinweise des I. Zivilsenats lassen jedoch bereits erkennen, in welche Richtung sich die Rechtsprechung entwickeln könnte.
I ZR 216/25: Leitentscheidung zu Rückforderungsansprüchen bei Online-Casino-Verlusten
Das Verfahren I ZR 216/25 ist vom Bundesgerichtshof als Leitentscheidungsverfahren bestimmt worden. Schon deshalb kommt ihm eine besondere Bedeutung zu.
Der Kläger verlangt von einer in Malta ansässigen Glücksspielanbieterin die Rückzahlung von Verlusten aus Online-Casinospielen. Die Anbieterin verfügte während des maßgeblichen Spielzeitraums zwar über eine maltesische Lizenz, jedoch zunächst nicht über die nach deutschem Glücksspielrecht erforderliche Erlaubnis.
Der BGH hatte in diesem Verfahren mehrere Grundsatzfragen zu klären. Dazu gehören insbesondere die Wirksamkeit der Glücksspielverträge, die Reichweite bereicherungsrechtlicher und deliktischer Ansprüche, die Verjährung sowie die Bedeutung einer Prozessfinanzierung mit Sicherungsabtretung.
Prozessfinanzierung und Sicherungsabtretung dürften unschädlich sein
Nach den Hinweisen des Senats spricht vieles dafür, dass eine Prozessfinanzierung der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht. Dies gilt nach vorläufiger Einschätzung auch dann, wenn der Spieler seine Ansprüche im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung lediglich sicherungshalber abgetreten hat. Der Verbrauchergerichtsstand soll dadurch offenbar nicht verloren gehen.
Das ist praktisch relevant, weil eine Vielzahl von Rückforderungsverfahren über Prozessfinanzierer geführt wird. Sollte der BGH diese Linie in seiner Entscheidung bestätigen, würde dies bestehende Unsicherheiten zur internationalen Zuständigkeit erheblich reduzieren.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche: grundsätzlich möglich, aber Verjährung problematisch
Auch bei der materiell-rechtlichen Beurteilung hat der Senat deutliche Hinweise gegeben.
Rückforderungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kommen danach grundsätzlich in Betracht, wenn der zugrunde liegende Glücksspielvertrag wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB unwirksam ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB allerdings nur drei Jahre. Für den Beginn der Verjährung kommt es auf die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB an.
Nach den Hinweisen des BGH dürfte entscheidend sein, wann der Spieler die maßgeblichen tatsächlichen Umstände kannte. Nicht erforderlich scheint dagegen zu sein, dass er bereits die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen hat, also insbesondere erkannt hat, dass aus dem Verstoß gegen das Glücksspielrecht ein zivilrechtlicher Rückzahlungsanspruch folgt.
Das kann für ältere Ansprüche erhebliche Auswirkungen haben.
Glücksspielstaatsvertrag als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung spricht viel dafür, dass der I. Zivilsenat § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ansieht.
Damit würde der BGH bestätigen, dass die glücksspielrechtlichen Verbotsnormen nicht lediglich abstrakten ordnungsrechtlichen Zwecken dienen, sondern auch den einzelnen Spieler schützen sollen. Gerade dieser Individualschutz ist Voraussetzung für einen deliktischen Schadensersatzanspruch.
Für viele ältere Fälle dürfte dieser Punkt sogar wichtiger sein als der bereicherungsrechtliche Anspruch.
§ 852 BGB: entscheidend für ältere Glücksspielverluste
Besondere praktische Bedeutung könnte § 852 BGB zukommen.
Die Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe dessen, was ein Schädiger durch eine unerlaubte Handlung erlangt hat, auch wenn der ursprüngliche Schadensersatzanspruch bereits verjährt ist. Der Anspruch verjährt 10 Jahre nach seiner Entstehung an.
Wenn der BGH einen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bejaht, eröffnet dies grundsätzlich auch den Anwendungsbereich des § 852 BGB.
Ein Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht könnte dann zwar wegen der dreijährigen Regelverjährung nicht mehr durchsetzbar sein. Gleichzeitig könnte aber ein deliktischer Anspruch wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz für eine Dauer von 10 Jahren bestehen. Dann kann über § 852 BGB weiterhin die Herausgabe des Erlangten verlangt werden.
I ZR 78/25: Was gilt bei Spielteilnahmen aus dem Ausland?
Im zweiten Verfahren, I ZR 78/25, ging es um eine andere, ebenfalls praxisrelevante Frage.
Der BGH hatte zu klären, ob ein Spieler Rückforderungsansprüche verliert, wenn er einzelne Spiele während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts durchgeführt hat.
Typische Fälle sind Urlaubsreisen, Geschäftsreisen oder sonstige kurzfristige Aufenthalte außerhalb Deutschlands.
Die entscheidende Frage lautet daher:
Kommt es für die Anwendung des deutschen Glücksspielrechts auf den physischen Aufenthaltsort bei jedem einzelnen Spiel an?
Nach den Hinweisen des Senats dürfte dies nicht zwingend der Fall sein.
Temporäre Auslandseinsätze wohl nicht automatisch schädlich
Die vorläufige Auffassung des BGH spricht dafür, dass ein vorübergehender Auslandsaufenthalt die Anwendung des Glücksspielstaatsvertrags nicht ohne Weiteres ausschließt.
Vielmehr scheint eine Gesamtbetrachtung maßgeblich zu sein.
Von Bedeutung dürften insbesondere folgende Faktoren sein:
- der Spieler hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
- das Spielkonto und das Vertragsverhältnis bleiben auf Deutschland ausgerichtet,
- die Nutzung im Ausland unterscheidet sich nicht wesentlich von der Nutzung in Deutschland.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfte ein kurzfristiger Ortswechsel nach Auffassung des Senats nicht automatisch dazu führen, dass der Spieler aus dem Schutzbereich des deutschen Glücksspielrechts herausfällt.
Nicht jeder einzelne Spieleinsatz muss isoliert betrachtet werden
Diese Sichtweise ist auch praktisch relevant.
Würde es ausschließlich auf den Aufenthaltsort bei jeder einzelnen Spielteilnahme ankommen, müssten teilweise über Jahre zurückliegende Spielvorgänge exakt einzelnen Staaten zugeordnet werden.
Das würde zu erheblichen Beweisproblemen führen.
Insbesondere müssten möglicherweise Reiseunterlagen, IP-Daten, Login-Protokolle und Spielhistorien ausgewertet werden.
Die vorläufige Linie des BGH deutet jedoch darauf hin, dass nicht jeder einzelne Spieleinsatz völlig isoliert betrachtet werden soll.
Stattdessen kommt es offenbar stärker darauf an, ob das gesamte Vertrags- und Spielverhältnis weiterhin einen hinreichenden Bezug zu Deutschland aufweist.
Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts
Der gewöhnliche Aufenthalt des Spielers dürfte dabei ein zentrales Kriterium sein.
Wer seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und lediglich vorübergehend ins Ausland reist, behält grundsätzlich seinen engen Bezug zum deutschen Markt.
Wenn derselbe Spieler während einer Reise sein bereits bestehendes deutsches Spielkonto unter unveränderten Bedingungen weiter nutzt, spricht nach den bisherigen Hinweisen viel gegen einen vollständigen Wegfall der Anwendbarkeit des deutschen Glücksspielrechts.
Ausrichtung des Spielkontos auf Deutschland
Neben dem gewöhnlichen Aufenthalt dürfte die konkrete Ausgestaltung des Spielverhältnisses entscheidend sein.
Für einen fortbestehenden Deutschlandbezug kann insbesondere sprechen, dass
- der Spieler mit deutscher Anschrift registriert ist,
- das Spielkonto dauerhaft auf einen in Deutschland ansässigen Kunden geführt wird,
- das Angebot gezielt auf den deutschen Markt zugeschnitten ist und
- sich die Vertragsbedingungen während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts nicht ändern.
Der bloße Wechsel des physischen Aufenthaltsorts soll danach offenbar nicht ausreichen.
Was bedeuten die beiden Verfahren für laufende Rückforderungsklagen?
Die beiden BGH-Verfahren betreffen unterschiedliche Problemkreise, können zusammen aber erhebliche Auswirkungen auf eine Vielzahl laufender Verfahren haben.
Im Verfahren I ZR 216/25 geht es vor allem um die grundsätzlichen Anspruchsgrundlagen und die Verjährung.
Sollte der BGH § 4 Abs. 4 GlüStV als Schutzgesetz ansehen und § 852 BGB für anwendbar halten, könnten auch zahlreiche ältere Ansprüche weiterhin durchsetzbar sein.
Im Verfahren I ZR 78/25 geht es dagegen um die räumliche Reichweite des Glücksspielstaatsvertrags.
Sollte sich die vorläufige Linie bestätigen, wären vorübergehende Auslandseinsätze nicht automatisch schädlich. Das könnte insbesondere für Spieler relevant sein, die über Jahre hinweg dasselbe Konto genutzt und lediglich gelegentlich aus dem Ausland gespielt haben.
Noch keine endgültigen Entscheidungen
Wichtig bleibt:
Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren noch keine Urteile verkündet.
Auch Verkündungstermine sind bislang nicht bekannt.
Die derzeitige Einschätzung beruht daher auf den Hinweisen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2026.
Erst die späteren Entscheidungen und insbesondere deren schriftliche Begründungen werden zeigen, welche konkreten Maßstäbe der BGH für die Instanzgerichte verbindlich festlegt.
