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BGH zur Unwirksamkeit von Negativzinsen - Bankkunden können Geld zurückfordern

von Patrick Redell

 

Mit vier Urteilen vom 04.02.2025 hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass bestimmte Klauseln zu sogenannten "Negativzinsen" in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Diese Entscheidungen betreffen zahlreiche Bankkunden und hat weitreichende Auswirkungen für die Praxis der Banken.

Hintergrund: Was sind Negativzinsen?

Negativzinsen, oft auch als "Verwahrentgelte" bezeichnet, bedeuten, dass Kunden für ihre Guthaben auf Bankkonten Gebühren zahlen müssen, anstatt Zinsen zu erhalten. Diese Praxis wurde von über 450 Banken in Deutschland zwischen Juni 2014 und Juli 2022 praktiziert, um die Kosten der Niedrigzinsphase weiterzugeben. In der Hochphase waren dies bis zu 0,5 Prozent. Nachdem die EZB selbst Negativzinsen im Juli 2022 abgeschafft hatte, zogen Banken nach und schafften diese gegenüber den eigenen Kunden ab.

Die Entscheidungen des BGH

In vier Verfahren (Aktenzeichen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) überprüfte der BGH nun die Rechtmäßigkeit von Klauseln, die Negativzinsen für Guthaben auf verschiedenen Kontotypen vorsahen. Die betroffenen Banken hatten in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen festgelegt, dass ab bestimmten Freibeträgen ein bestimmtes Verwahrentgelt erhoben wird.

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Foto: DALL·E 3