Der vorliegenden Entscheidung lag ein Rechtsstreit zwischen einer Bank und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zugrunde.
Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.04.2021 (AZ. XI ZR 26/20), mit welchem der BGH die Erhöhung von Kontogebühren an die aktive Zustimmung der Kund:innen gekoppelt und die Berechnung von erhöhten Gebühren ohne vorherige Einholung dieser Zustimmung für rechtswidrig erachtet hatte, forderte ein Bankkunde von seiner Bank zu Unrecht erhobene Gebühren zurück. Daraufhin drohte die Bank dem Kunden wie auch ca. 7.000 anderen Kund:innen mit der Kündigung des eigenen Girokontos, wenn nicht auf die zu Unrecht erhobenen Gebühren verzichtet würde. Der betroffene Kunde wandte sich sodann an die Vebraucherzentrale Baden-Württemberg, welche hierin einen Wettbewerbsverstoß sah und die Unterlassung solcher Angebote verlangte.
Dies sah die 15. Kammer des Stuttgarter Landgerichts nun anders und entschied, dass eine Bank grds. das Recht habe, ihren Kund:innen das Girokonto zu kündigen. Dass sie versuche, sich die Gebühren rückwirkend genehmigen zu lassen, sei "aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar und auch für den Laien erkennbar, objektiv nicht zu beanstanden." Dabei habe sie das Recht der Kund:innen nicht verschleiert und ihre Pflicht zur Gebührenerstattung nicht geleugnet.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nun angekündigt, gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen zu wollen.