Nachdem zunächst die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (mit Urteil vom 05.11.2021 - 2-08 O 98/21) die Klage eines geschädigten Wirecard-Aktionärs abgewiesen hatte, ist dieser Rechtauffassung nun auch die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20) gefolgt.
Die Kläger hatten argumentiert, dass die BaFin die Marktmanipulationen von Wirecard hätte verhindern und die Öffentlichkeit besser informieren müssen. Die Behörde sei Hinweisen auf Gesetzesverstöße durch das Unternehmen nicht ausreichend nachgegangen.
Dies sahen die Richter nun anders: das Gericht lehnte einen Amtshaftungsanspruch der jeweiligen Kläger mit der Begründung ab, dass die BaFin ihre Aufgaben nicht im Interesse einzelner Anleger wahrnehme. Es bestehe demnach kein Drittschutz. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG). Dieser bestimmt, dass die BaFin Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt.
Die unterlegenen Kläger haben bereits angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Es bleibt insofern abzuwarten, wie sich die Obergerichte und der Bundesgerichtshof nzu dieser Rechtsfrage positionieren werden.