Article

LG München I: Kein Vertrauensschutz für Tipico trotz behaupteter behördlicher Duldung

von Patrick Redell

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 27.08.2026 die Tipico Co. Ltd. zur Rückzahlung von 13.546,88 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Besonders interessant ist die Entscheidung im Hinblick auf die derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängige Rechtssache C-530/24. Dort hatte Generalanwalt Emiliou in seinen Schlussanträgen eine eng begrenzte Ausnahme diskutiert: Rückforderungsansprüche könnten ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn ein Anbieter aufgrund präziser, nicht an Bedingungen geknüpfter und übereinstimmender behördlicher Zusicherungen darauf vertrauen durfte, dass die Konzessionspflicht ihm gegenüber nicht durchgesetzt werde.

Genau auf diese Ausnahme berief sich auch die die Tipico Co. Ltd. vor dem LG München I – ohne Erfolg.

Das Gericht verneint einen Vertrauensschutz

Der von unserer Kanzlei vertretene Kläger hatte zwischen dem 20.06.2016 und dem 04.10.2020 an Online-Sportwetten und Online-Casinospielen teilgenommen. Seine Verluste beliefen sich auf 13.546,88 Euro. Der Anbieter verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über keine erforderliche deutsche Erlaubnis.

Das LG München I sah die Glücksspielverträge wegen Verstoßes gegen die damaligen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags gemäß § 134 BGB als nichtig an und sprach dem Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch zu.

Besondere Bedeutung hat die ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem behaupteten Vertrauensschutz.

Das Gericht stellt fest:

„Die Beklagte durfte nicht aufgrund behaupteter behördlicher Zusicherungen davon ausgehen, dass die Konzessionspflicht ihr gegenüber nicht durchgesetzt werde […] Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen erfüllen bereits diese Voraussetzungen nicht.“

 

Allgemeine Duldung reicht nicht aus

Der Anbieter hatte sich unter anderem auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, ein hessisches „Merkblatt zur Duldung“ und einen Umlaufbeschluss aus dem Jahr 2020 berufen.

Nach Auffassung des LG München I ergebe sich daraus jedoch keine individuelle und hinreichend konkrete Zusicherung, wonach die Konzessionspflicht gegenüber dem Anbieter nicht durchgesetzt werde.

Damit macht das Gericht deutlich:

Eine allgemeine behördliche Duldungspraxis sei keine Konzession. Eine Beanstandung des Konzessionsverfahrens sei keine individuelle behördliche Zusicherung.

Anbieter erfüllte zudem die Grundvoraussetzungen nicht

Hinzu kommt ein weiterer wesentlicher Punkt: Nach den Feststellungen des Gerichts wurden auf derselben Internetseite "Tipico" sowohl Sportwetten als auch Casino-Spiele angeboten. Dies verstieß nach Auffassung des LG München I gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012.

Damit scheiterte die Vertrauensschutzargumentation aus Sicht des Gerichts doppelt: Es fehlte sowohl an einer hinreichend konkreten behördlichen Zusicherung als auch an der Einhaltung derjenigen Grundvoraussetzungen, an die eine mögliche Duldung hätte anknüpfen können.

Bedeutung für weitere Rückforderungsverfahren

Die Entscheidung zeigt, dass die Schlussanträge des Generalanwalts in C-530/24 keinen allgemeinen Ausschluss von Rückforderungsansprüchen begründen.

Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich konkrete und belastbare behördliche Zusicherungen vorlagen und ob der Anbieter die hierfür erforderlichen Bedingungen selbst eingehalten hat.

Für laufende Verfahren bedeutet dies: Der bloße Verweis auf das damals fehlerhafte Konzessionserteilungsverfahren oder auf eine allgemeine Duldungspraxis dürfte regelmäßig nicht genügen.

 

Wer in der Vergangenheit Verluste bei Online-Sportwetten oder Online-Casinospielen erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob Rückforderungsansprüche bestehen.

Redell Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt Spieler bundesweit bei der Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspiel und Online-Sportwetten.