Sie sind angestellter Vertriebsmitarbeiter und erhalten neben Ihrem Fixgehalt Provisionen? Dann könnten Ihnen auch ein sog. "Urlaubsentgelt" oder Provisionen im Krankheitsfall zustehen.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Angestellte Vertriebler, die Provisionen für laufende Geschäfte erhalten, steht im Rahmen dessen u.U. auch ein sog. "Urlaubsentgelt" zu. Für die Höhe des Urlaubsentgelts gilt grundsätzlich § 11 Abs. 1 BUrlG. Danach ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs maßgeblich. Das ist vielen Arbeitnehmern nicht bekannt.
Der Grund dafür liegt auf der Hand: Während des Urlaubs kann der Arbeitnehmer typischerweise keine neuen Kundenkontakte anbahnen, Geschäfte vermitteln oder Verträge abschließen. Das Urlaubsentgelt soll verhindern, dass sich die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs wirtschaftlich nachteilig auswirkt. Der gesetzliche 13-Wochen-Zeitraum pauschaliert diesen möglichen Verdienstausfall.
Welche Provisionen sind einzubeziehen?
Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung der Vergütung, sondern ihre wirtschaftliche Funktion. Einzubeziehen sind grundsätzlich solche variablen Vergütungsbestandteile, die als Gegenleistung für die konkrete Arbeitsleistung geschuldet werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Abschlussprovisionen;
- Vermittlungsprovisionen;
- arbeitsleistungsbezogene Umsatzprovisionen;
- laufende Garantieprovisionen und
- vergleichbare erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile.
Provisionen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer daneben ein Fixgehalt erhält. Sie können ebenso einzubeziehen sein, wenn das Fixgehalt vergleichsweise gering ist und der wesentliche Verdienst aus Provisionen besteht.
Anders kann es bei echten Gebiets-, Bezirks- oder Superprovisionen liegen. Solche Zahlungen werden teilweise auch für Geschäfte gezahlt, die ohne persönliche Mitwirkung des Arbeitnehmers zustande kommen. Wenn sie während des Urlaubs oder der Krankheit ohnehin weiter anfallen, werden sie regelmäßig nicht nochmals in den Durchschnitt einbezogen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden.
Was gilt bei Provisionsvorschüssen?
In vielen Vertriebsmodellen zahlt der Arbeitgeber monatliche Provisionsvorschüsse, die später mit den tatsächlich verdienten Provisionen verrechnet werden. Die bloße Zahlung eines solchen Vorschusses bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch auf korrektes Urlaubsentgelt erfüllt ist.
Auch die während des Urlaubs fällig werdenden Provisionen aus früher angebahnten Geschäften schließen einen zusätzlichen Anspruch nicht ohne Weiteres aus. Das Urlaubsentgelt soll gerade den Rückgang des Provisionseinkommens ausgleichen, der dadurch entsteht, dass während des Urlaubs keine neuen Geschäfte vermittelt werden können.
Provisionen auch während einer Krankheit?
Auch bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit können Provisionen fortzuzahlen sein. Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen.
Für die Höhe ist § 4 EFZG maßgeblich. Danach ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das dem Arbeitnehmer bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Arbeitsergebnis bezogene Vergütung, ist der erzielbare Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen.
Im Krankheitsfall gilt damit grundsätzlich das Lohnausfallprinzip. Der Arbeitnehmer soll so gestellt werden, wie er voraussichtlich gestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte. Bei einem Vertriebsmitarbeiter kann daher auch die Provision einzubeziehen sein, die er ohne die Erkrankung wahrscheinlich erzielt hätte.
Unterschied zwischen Urlaub und Krankheit
Die Berechnung erfolgt bei Urlaub und Krankheit jedoch nicht vollständig nach denselben Regeln.
Beim Urlaubsentgelt gilt grundsätzlich der gesetzliche 13-Wochen-Referenzzeitraum nach § 11 BUrlG. Bei der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung ist dagegen entscheidend, welcher Verdienst bei tatsächlicher Arbeitsleistung wahrscheinlich erzielt worden wäre. Bei stark schwankenden Provisionen kann deshalb ein längerer Referenzzeitraum sachgerechter sein, beispielsweise die letzten zwölf abgerechneten Monate.
Eine schematische Berechnung nach einzelnen konkreten Geschäftsabschlüssen ist dabei nicht immer möglich. Gerade bei langfristigen Vertriebsprozessen beruhen Provisionen häufig auf zahlreichen Kundenterminen, Vorarbeiten und Kontaktaufnahmen, die erst später zu einem Abschluss führen. In solchen Fällen kann der mutmaßliche Verdienstausfall durch eine gerichtliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden.
Können Ansprüche rückwirkend geltend gemacht werden?
Wurde das Urlaubsentgelt oder die Entgeltfortzahlung nicht oder zu niedrig berechnet, kann ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz bestehen. In der Praxis ist jedoch besondere Eile geboten.
Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten häufig Ausschlussfristen. Danach müssen Ansprüche innerhalb weniger Monate nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Teilweise ist nach einer Zurückweisung zusätzlich innerhalb einer weiteren Frist Klage zu erheben. Solche Ausschlussfristen können auch Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung erfassen.
Darüber hinaus ist die gesetzliche Verjährung zu prüfen. Ansprüche können daher trotz einer grundsätzlich zutreffenden materiellen Rechtslage verloren sein, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Arbeitnehmer sollten deshalb insbesondere ihre Arbeitsverträge, Provisionsvereinbarungen, Gehaltsabrechnungen und gegebenenfalls anwendbare Tarifverträge prüfen lassen.
Was sollte geprüft werden?
Für die rechtliche und rechnerische Prüfung sind insbesondere folgende Unterlagen relevant:
- Arbeitsvertrag und Provisionsvereinbarung;
- Provisionsabrechnungen und Gehaltsabrechnungen;
- Abrechnungen der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub;
- bei Krankheit gegebenenfalls Abrechnungen der letzten zwölf Monate;
- Aufstellungen zu Urlaubstagen und Arbeitsunfähigkeitszeiten;
- Regelungen zu Provisionsvorschüssen;
- Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen und
- arbeitsvertragliche und tarifliche Ausschlussfristen.
Entscheidend ist außerdem, ob es sich um eine arbeitsleistungsbezogene Provision oder um eine Vergütung handelt, die unabhängig von der persönlichen Anwesenheit ohnehin weitergezahlt wird.
Fazit
Angestellte Vertriebsmitarbeiter müssen sich während Urlaub oder Krankheit nicht zwangsläufig mit ihrem Fixgehalt begnügen. Arbeitsleistungsbezogene Provisionen können sowohl beim Urlaubsentgelt als auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen sein.
Ob tatsächlich ein Nachzahlungsanspruch besteht, hängt von der konkreten Vergütungsstruktur, dem Referenzzeitraum, der Abrechnungspraxis und möglichen Ausschlussfristen ab. Wer bislang während Urlaub oder Krankheit lediglich das Fixgehalt oder eine nicht kostendeckende Provisionsvorauszahlung erhalten hat, sollte die Abrechnungen zeitnah prüfen lassen.
Sie sind angestellter Vertriebsmitarbeiter und vermuten, dass Ihre Provisionen bei Urlaub oder Krankheit nicht berücksichtigt wurden? Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen, ob Ihnen ein Anspruch auf Nachzahlung zusteht.
