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Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig

von Patrick Redell

Das Landgericht Frankenthal hat mit Beschluss vom 28.06.2022 in einem Eilverfahren entschieden, dass Inkassounternehmen, sofern sie bei der Einziehung  von Forderungen keinen Erfolg haben, dies nicht als  „Zahlungsstörung“ an die Wirtschaftsauskunftei Schufa melden dürfen, wenn die einzuziehende Forderung vom vermeintlichen Schuldner bestritten worden ist. Werden die Daten trotzdem übermittelt, kann  der vermeintliche Schuldner vom Inkassounternehmen verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig  unterlassen wird.

Im konkreten Fall erhielt  eine Frau aus Rheinland-Pfalz ein Schreiben eines  Inkassounternehmens wegen einer Forderung in Höhe von rund 900 Euro. Die Frau wies die Forderung als nicht begründet zurück und hörte dann  erst einmal nichts mehr von der Sache. Monate später erfuhr sie von  einem negativen Schufa-Eintrag zu ihrer Person. Aufgrund dieses Eintrags  wurde ihre Kreditkarte gesperrt, Kreditkartenzahlungen nicht mehr  angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Sie wandte sich  deshalb mit einem Eilantrag an das Landgericht.

Dies mit Erfolg. Das  Landgericht hat nun das Inkassounternehmen dazu verpflichtet, die  Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Wegen dieser  Forderung darf künftig keine Meldung erfolgen. Nach der  Datenschutzgrundverordnung sei die Verarbeitung personenbezogener Daten  nämlich nur gestattet, wenn dies zur Wahrung von berechtigten Interessen  erforderlich sei und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der  betroffenen Person verletze. Wer von solchen Einträgen betroffen sei und  die Forderung bestreite, müsse deshalb das Recht haben, sich  rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Hiergegen sei vorliegend  verstoßen worden, so die Kammer.

Gegen diese Entscheidung im Eilverfahren hat das Inkassounternehmen keinen Widerspruch eingelegt.