Article

EuGH entscheidet am 19.11.2026 über Bill 55: Wegweisendes Urteil für die Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten erwartet

von Patrick Redell

Im Streit um die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen gegen maltesische Online-Glücksspielanbieter steht eine wichtige Entscheidung bevor: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den 19. November 2026 als Verkündungstermin in der Rechtssache C-683/24 („Spielerschutz Sigma“) bestimmt. Im Mittelpunkt steht die unionsrechtliche Zulässigkeit der sogenannten Malta-Bill 55, mit der Malta die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen gegen dort lizenzierte Glücksspielunternehmen erschweren will. Für zahlreiche Spieler, die ihre Verluste aus unerlaubtem Online-Glücksspiel zurückfordern, könnte die Entscheidung erhebliche Bedeutung haben.

Die Spannung ist groß: Seit Jahren versuchen zahlreiche Online-Glücksspielanbieter mit Sitz in Malta, sich gegen Rückzahlungsforderungen deutscher und österreichischer Spieler zur Wehr zu setzen. Obwohl Spieler vor nationalen Gerichten vielfach erfolgreich auf Rückerstattung ihrer Verluste klagen, gestaltet sich die tatsächliche Durchsetzung solcher Ansprüche mitunter schwierig. Ein wesentliches Hindernis ist die im Jahr 2023 eingeführte maltesische Gesetzesbestimmung Art. 56A des Gaming Act, die unter der Bezeichnung „Bill 55“ bekannt geworden ist.

Nun könnte der EuGH entscheidende Weichen stellen. Bereits am 23. April 2026 hatte Generalanwalt Nicholas Emiliou in seinen Schlussanträgen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der maltesischen Regelung mit dem Unionsrecht geäußert. Zwar empfahl er dem Gerichtshof in erster Linie, das österreichische Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückzuweisen. Für den Fall einer inhaltlichen Entscheidung gelangte er jedoch zu dem Ergebnis, dass die maltesische Regelung offensichtlich gegen die unionsrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen verstößt.

Worum geht es bei der Malta-Bill 55?

Im Juni 2023 führte Malta den neuen Art. 56A in seinen Gaming Act ein. Die Bestimmung zielt darauf ab, bestimmte ausländische Gerichtsentscheidungen gegen Glücksspielanbieter, die über eine maltesische Glücksspiellizenz verfügen, von der Anerkennung und Vollstreckung in Malta auszunehmen.

Hintergrund sind insbesondere Rückzahlungsklagen von Verbrauchern, die bei Online-Glücksspielanbietern ohne die erforderliche nationale Erlaubnis gespielt und dabei Geld verloren haben.

In Deutschland können sich Rückforderungsansprüche unter anderem aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit einem nach § 134 BGB nichtigen Glücksspielvertrag ergeben. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zum Zeitpunkt der Spielteilnahme geltenden glücksspielrechtlichen Vorschriften, das angebotene Glücksspiel und die konkrete Erlaubnissituation.

Viele der betroffenen Anbieter haben ihren Unternehmenssitz in Malta. Die dort erteilten Lizenzen ersetzen jedoch nicht ohne Weiteres eine in Deutschland erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis.

Die maltesische Regelung setzt genau an dieser Stelle an: Sie soll verhindern, dass bestimmte im Ausland erstrittene Rückzahlungsurteile gegen in Malta lizenzierte Glücksspielanbieter dort durchgesetzt werden können, wenn die betreffenden Dienstleistungen nach maltesischem Recht zulässig waren.

Damit entsteht ein erheblicher Konflikt mit dem europäischen Justizsystem. Denn innerhalb der Europäischen Union gilt grundsätzlich, dass Urteile aus einem Mitgliedstaat auch in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden können.

Warum ist die Bill 55 unionsrechtlich so problematisch?

Die Anerkennung und Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union richtet sich grundsätzlich nach der sogenannten Brüssel-Ia-Verordnung.

Nach Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung werden Entscheidungen eines Mitgliedstaats in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass hierfür ein besonderes Verfahren erforderlich ist. Art. 39 Brüssel-Ia-VO bestimmt zudem, dass eine im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung grundsätzlich auch in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, ohne dass es einer gesonderten Vollstreckbarerklärung bedarf. Zwar sieht Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO eine Ausnahme vor, wenn die Anerkennung einer Entscheidung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde. Dieser Ausnahmetatbestand ist jedoch eng auszulegen. Insbesondere darf er nicht dazu dienen, eine ausländische Gerichtsentscheidung allein deshalb zurückzuweisen, weil das Gericht des Vollstreckungsstaats die rechtliche Beurteilung des Gerichts im Ursprungsstaat nicht teilt. Zudem verbietet Art. 52 Brüssel-Ia-VO ausdrücklich eine Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst.

Genau hier liegt das Problem der maltesischen Regelung: Malta versucht, bestimmte Entscheidungen gegen dort lizenzierte Glücksspielanbieter aufgrund einer abstrakten gesetzlichen Vorgabe dem unionsrechtlich vorgesehenen Anerkennungs- und Vollstreckungssystem zu entziehen.

Eine derart weitreichende Ausnahme sieht die Brüssel-Ia-Verordnung jedoch nicht vor.

Die Schlussanträge des Generalanwalts: Bill 55 verstößt gegen EU-Recht

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Schlussanträge von Generalanwalt Nicholas Emiliou vom 23. April 2026.

Der Generalanwalt setzt sich darin eingehend mit der unionsrechtlichen Bewertung von Art. 56A des maltesischen Gaming Act auseinander. Dabei unterscheidet er zwischen zwei Fragen: Zunächst prüft er, ob das Vorabentscheidungsersuchen überhaupt zulässig ist. Anschließend untersucht er hilfsweise, ob die maltesische Regelung mit der Brüssel-Ia-Verordnung vereinbar ist.

Seine materielle Beurteilung fällt deutlich aus.

Nach Auffassung des Generalanwalts sei eine nationale Regelung wie Art. 56A des maltesischen Gaming Act mit dem unionsrechtlichen System der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen offensichtlich unvereinbar. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV nicht dazu führe, dass ein Glücksspielanbieter mit einer maltesischen Lizenz seine Dienstleistungen automatisch in sämtlichen anderen EU-Mitgliedstaaten rechtmäßig anbieten darf. Die Mitgliedstaaten seien grundsätzlich berechtigt, den Glücksspielmarkt in ihrem Hoheitsgebiet eigenständig zu regulieren und das Angebot bestimmter Glücksspiele von einer nationalen Erlaubnis abhängig zu machen. Ebenso bestehe keine allgemeine unionsrechtliche Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Glücksspiellizenzen.

Daraus folge: Ein Glücksspielangebot kann in Malta rechtmäßig sein, während es in Deutschland oder Österreich gegen die dort geltenden glücksspielrechtlichen Bestimmungen verstößt. Die maltesische Lizenz allein genüge daher nicht, um Rückzahlungsansprüche von Spielern unter Berufung auf die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit auszuschließen.

Der Generalanwalt erteilt auch dem Versuch eine Absage, die wirtschaftlichen Interessen der maltesischen Glücksspielbranche als Rechtfertigung für eine Verweigerung der Urteilsanerkennung heranzuziehen. Dass die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen erhebliche wirtschaftliche Folgen für einzelne Unternehmen oder eine gesamte Branche haben kann, rechtfertige nach seiner Auffassung keine Berufung auf den unionsrechtlichen Ordre-public-Vorbehalt.

Die Schlussanträge sind damit ein deutliches Signal zugunsten der Wirksamkeit grenzüberschreitender Gerichtsentscheidungen und des europäischen Verbraucherschutzes.

Was ist der konkrete Hintergrund des EuGH-Verfahrens C-683/24?

Der Rechtssache C-683/24 liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien vom 16. Oktober 2024 zugrunde. Anders als zunächst vermutet werden könnte, handelt es sich im österreichischen Ausgangsverfahren nicht unmittelbar um eine Klage eines Spielers gegen einen Glücksspielanbieter. Vielmehr streiten die Spielerschutz Sigma Prozessfinanzierungs GmbH und eine Rechtsanwaltsgesellschaft über die rechtliche Bewertung der maltesischen Bill 55. Die Prozessfinanzierungsgesellschaft hatte eine anwaltliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit der maltesischen Gesetzesänderung mit dem Unionsrecht eingeholt. Darin wurde unter anderem die Auffassung vertreten, dass die maltesische Regelung offensichtlich unionsrechtswidrig sei und die maltesischen Gerichte sie daher nicht anwenden dürften. Zudem ging es um die zeitlichen Anforderungen an die Entscheidung über Anträge im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren. Nachdem ein maltesisches Gericht gleichwohl unter Berufung auf Art. 56A des Gaming Act die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung verweigert hatte, entstand Streit über die Richtigkeit beziehungsweise Sorgfalt der anwaltlichen Beratung. Das Handelsgericht Wien legte dem EuGH daraufhin mehrere Fragen zur Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung vor. Diese betreffen insbesondere die Zulässigkeit einer gesetzlich angeordneten Vollstreckungsverweigerung, die Bedeutung der Dienstleistungsfreiheit, die Berufung auf wirtschaftliche Interessen des Vollstreckungsstaats und die Anforderungen an die Dauer entsprechender Verfahren.

Warum könnte der EuGH die eigentliche Frage zur Bill 55 unbeantwortet lassen?

Trotz der deutlichen materiellrechtlichen Bewertung des Generalanwalts ist der Ausgang des Verfahrens keineswegs sicher.

Der Generalanwalt vertritt nämlich vorrangig die Auffassung, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei.

Damit stellt sich eine grundlegende prozessrechtliche Frage: Muss der EuGH über die Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Unionsrecht entscheiden, wenn diese Frage im Ausgangsverfahren nur mittelbar Bedeutung besitzt?

Der EuGH beantwortet im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV keine abstrakten Rechtsfragen. Seine Aufgabe besteht darin, den nationalen Gerichten diejenigen unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die sie zur Entscheidung tatsächlich anhängiger Rechtsstreitigkeiten benötigen.

Sollte der Gerichtshof der Zulässigkeitsbewertung des Generalanwalts folgen, könnte er das Vorabentscheidungsersuchen zurückweisen, ohne sich verbindlich zur Vereinbarkeit der Bill 55 mit dem Unionsrecht zu äußern.

Ein solches Ergebnis wäre für betroffene Spieler und ihre Prozessbevollmächtigten zwar enttäuschend, dürfte jedoch nicht als Bestätigung der Rechtmäßigkeit der maltesischen Regelung verstanden werden.

Eine Zurückweisung aus prozessualen Gründen wäre gerade keine Entscheidung darüber, dass die Bill 55 mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Umgekehrt würde eine inhaltliche Entscheidung, die den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, die Rechtsposition derjenigen erheblich stärken, die ausländische Rückzahlungsurteile gegen maltesische Glücksspielanbieter vollstrecken möchten.

Welche Auswirkungen hätte eine Entscheidung gegen die Malta-Bill 55?

Sollte der EuGH am 19. November 2026 zu einer inhaltlichen Entscheidung gelangen und der rechtlichen Einschätzung des Generalanwalts folgen, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen.

Insbesondere könnten sich folgende Konsequenzen ergeben:

  • Stärkung der Vollstreckungsrechte: Spieler könnten sich bei der Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen gegenüber maltesischen Glücksspielunternehmen auf eine ausdrückliche unionsrechtliche Klärung berufen.

  • Schwächung der Bill 55: Maltesische Gerichte müssten den Vorrang des Unionsrechts beachten und eine damit unvereinbare nationale Regelung im Anwendungsbereich des Unionsrechts unangewendet lassen.

  • Mehr Rechtssicherheit: Für bereits titulierte Forderungen könnte die bisher bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung in Malta erheblich reduziert werden.

  • Auswirkungen auf laufende Verfahren: Eine entsprechende EuGH-Entscheidung wäre auch für noch anhängige Verfahren von Bedeutung, in denen sich Glücksspielunternehmen oder maltesische Gerichte auf die Bill 55 berufen.

Allerdings wäre auch ein für Spieler günstiges Urteil kein Garant dafür, dass sämtliche Forderungen kurzfristig realisiert werden können. Fragen der konkreten Vollstreckung, der vorhandenen Vermögenswerte und möglicher weiterer rechtlicher Hindernisse müssten weiterhin im Einzelfall geprüft werden.

Was bedeutet der Verkündungstermin für betroffene Spieler?

Für Verbraucher, die Geld bei Online-Casinos oder Sportwettenanbietern mit Sitz in Malta verloren haben, ist der 19. November 2026 ein wichtiger Termin.

Dabei sollten jedoch drei unterschiedliche Situationen auseinandergehalten werden.

1. Spieler, die ihre Verluste noch nicht zurückgefordert haben

Wer bislang keine rechtlichen Schritte gegen einen Glücksspielanbieter unternommen hat, sollte seine Ansprüche unabhängig vom bevorstehenden EuGH-Urteil prüfen lassen.

Ob eine Rückforderung möglich ist, hängt insbesondere davon ab, wann die Verluste entstanden sind, welche Glücksspiele angeboten wurden und ob der Anbieter über die erforderliche Erlaubnis verfügte.

Auch die Verjährung möglicher Rückzahlungsansprüche muss beachtet werden. Ein Abwarten bis zur EuGH-Entscheidung kann deshalb im Einzelfall nachteilig sein.

2. Spieler mit laufenden Klageverfahren

Für bereits anhängige Rückzahlungsklagen könnte die Entscheidung insbesondere hinsichtlich der späteren Durchsetzung eines erfolgreichen Urteils bedeutsam werden.

Ein etwaiges Urteil zur Bill 55 ersetzt allerdings nicht die eigenständige gerichtliche Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs.

3. Spieler, die bereits ein rechtskräftiges Urteil erstritten haben

Besonders relevant könnte die Entscheidung für Spieler sein, die bereits über einen vollstreckbaren Titel gegen einen maltesischen Glücksspielanbieter verfügen, deren Forderung aber bislang nicht erfolgreich durchsetzen konnten.

Gerade in diesen Fällen spielt die Frage, ob Malta die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile unter Berufung auf die Bill 55 verweigern darf, eine zentrale Rolle.

Sollte der EuGH die Unionsrechtswidrigkeit der maltesischen Regelung bestätigen, könnten sich hieraus zusätzliche rechtliche Argumentations- und Durchsetzungsmöglichkeiten ergeben.