Mit Urteil vom 15.02.2022 - VI ZR 937/20 - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine der bis dato spannensten Rechtsfragen im Bereich der Verkehrsunfallschadenregulierung beantwortet.
Inhaltlich ging es um die Frage, ob Schmerzengeldansprüche eines Geschädigten "taggenau berechnet" werden können oder nicht. Bereits im Jahre 2018 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main für einen Paukenschlag gesorgt, als es einem Geschädigten eines Verkehrsunfalls - anders als bis dahin üblich - ein taggenau bemessenes Schmerzensgeld zugesprochen hatte. Damit war der Weg frei für hohe Schmerzensgeldforderungen. Bis dato bediente man sich bei der Bezifferung von Schmerzensgeld nur vergleichbarer Entscheidungen anderer Gerichte. Dabei waren die Höhen der Schmerzensgeldansprüche in der Regel überschaubar.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main sei die Methode der sog. "taggenauen Berechnung" des Schmerzensgeldes anzuwenden. Dabei bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes in einem ersten Rechenschritt (Stufe I) unabhängig von der konkreten Verletzung und den damit individuell einhergehenden Schmerzen aus der bloßen Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause, Dauerschaden) und der damit regelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind. Die Tagessätze werden ausgehend von bestimmten Prozentsätzen eines durchschnittlichen Einkommens angesetzt. In einem zweiten Rechenschritt (Stufe II) können von der zuvor "taggenau" errechneten Summe je nach Gestaltung und Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden. In einem dritten Rechenschritt (Stufe III) kann anschließend bei Dauerschäden und besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Schädigers das Schmerzensgeld erneut erhöht werden.
Diese Rechtsprechung hatte das OLG Frankfurt am Main fortgeführt mit der Folge, dass nun der BGH in einem Revisionsverfahren hierüber zu entscheiden hatte.
In dem Verfahren, welches nun vor dem BGH verhandelt worden ist, wurde der dortige Kläger bei einem Verkehrsunfall, bei welchem die Haftungsfrage unstreitig war, erheblich verletzt. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verbrachte er im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten insgesamt 500 Tage im Krankenhaus, u. a. musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Der Kläger ist seither zu mindestens 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.
Das Landgericht Darmstadt hatte dem Kläger daraufhin in erster Instanz ein Schmerzensgeld von 100.000 € zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers hatte das OLG Frankfurt am Main das Schmerzensgeld auf insgesamt 200.000 € erhöht.
Dieser Berechnungsmethode hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben und der Versicherungsbranche damit eine Menge Geld erspart:
Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI.Zivilsenat des BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene "taggenaue Berechnung" des Schmerzensgeldes nicht gerecht. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht. So bleibt unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde. Gleiches gilt für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trägt der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht wird daher erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden haben.
Eine ausführliche Begründung des BGH steht noch aus. Wir werden hierüber erneut berichten, wenn die Begründung vorliegt.