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Rechtstipp: Wer haftet für Schäden am Kfz wegen Hochwasser?

von Patrick Redell

Aufgrund aktueller Ereignisse in der Bundesrepublik stellen sich viele Bürger die Frage, wer für Schäden an ihren Fahrzeugen aufkommt, wenn das Fahrzeug durch eine Naturkatastrophe, z. B. ein Hochwasser, beschädigt wurde.

Die beruhigende Antwort hierauf lautet: Die Schäden sind grds. abgesichert.

Grds. sind im Rahmen einer Teilkaskoversicherung Schäden am Fahrzeug, bspw. durch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, abgedeckt. Der Betroffene trägt in diesem Fall lediglich seinen Selbstbehalt.

Unproblematisch ist dies in der Regel dann, wenn das Fahrzeug geparkt war. Eine Ausnahme könnte allerdings dann vorliegen, wenn das Fahrzeug bei einer bevorstehenden Sturmflut in einem überflutungsgefährdeten Bereich abgestellt worden ist. Dies könnte zumindest grob fahrlässiges Handeln des Betroffenen und eine Haftungsfreistellung der Versicherung begründen.

Fährt der Betroffene mit seinem Fahrzeug in eine Wasseransammlung, die sich auf der Straße durch den Starkregen gebildet hatte, und geht der Motor aufgrund eines sog. Wasserschlags aus, lässt sich nicht mehr starten und erleidet das Fahrzeug in der Folge durch steigendes Wasser einen Totalschaden, muss die Versicherung ebenfalls für den Schaden aufkommen. Denn auch in diesem beschriebenen Fall liegt eine sog. "Überschwemmung" vor. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Betroffene aktiv in die Wassersammlung hineingefahren ist. Denn die Überschwemmung war mithin die letzte Ursache für den Kfz-Schaden.

Die meisten Versicherungsbedingungen enthalten eine Ausschlussklausel, wonach ein durch die versicherten Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers nicht  versichert ist. Doch diese Klausel greift in den meisten Fällen nicht ein.

Eine Überschwemmung im versicherungsrechtlichen Sinne liegt hingegen nicht vor, wenn Wasser aufgrund erheblichen Regens in das Fahrzeug eindringt, ohne zuvor zu einer Überflutung des Geländes, auf dem sich das Fahrzeug befindet, geführt zu haben.